Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die auch einige Veränderungen im Bereich der Videoüberwachung bedeutet, gilt bereits seit einigen Monaten. Hierzu gehören insbesondere verstärkte Transparenzpflichten, deren Nichtbeachtung bereits zu hohen Bußgelder führen kann. Dies betrifft sowohl die Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (unter anderem auch Wildkameras) als auch die Videoüberwachung nichtöffentlicher Bereiche. Hierunter dürfte in der Regel auch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz fallen, für die ein besonders strenger Maßstab angelegt werden sollte.

Videoüberwachung nach der DS-GVO

Die Datenschutz-Grundverordnung selbst sieht keine explizite Regelung für die Überwachung mit Videoanlagen vor, was aber gleichzeitig nicht heißt, dass es nach der DS-GVO keine einzuhaltenden Vorgaben bei dem Einsatz von Videoüberwachungsanlagen gibt. Nach Art. 5 DS-GVO dürfen personenbezogene Daten unter anderem nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke und nur in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Aufgrund der Rechenschaftspflicht sollte der Verantwortliche Sorge tragen, dass die Einhaltung der Vorschriften geeignet dokumentiert wird.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit sollte Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO herangezogen werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen, Grundrechte sowie Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Bei der Interessenabwägung sollten insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Grundsätzlich sollte bei dem Einsatz von Videoüberwachungsanlagen auch beachtet werden, dass die erhobenen personenbezogenen Daten, nach Erfüllung des/der Zwecke/s für den/die sie erhoben wurden, datenschutzgerecht zu löschen sind. Die Datenschutzkonferenz (DSK) des Bundes und der Länder beschreibt in dem Kurzpapier Nr. 15, dass eine Löschung nach spätestens 48 Stunden erfolgen muss.

Abgesehen von den einzuhaltenden Löschfristen müssen zudem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Vertraulichkeit und Integrität der Systeme der Videotechnik nach Art. 32 DS-GVO gewährleisten zu können. Bei der Beschaffung der Videotechnik sollte bereits darauf geachtet werden, dass eine sichere und datenschutzfreundliche Gestaltung gewährleistet werden kann.

Transparenzpflichten

Zudem sollten die Transparenz- und Informationspflichten berücksichtigt werden, denen der Verantwortliche nachkommen muss. In Hinblick darauf muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen treffen, um betroffenen Personen alle Informationen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen. Entsprechend Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO sollten unter anderem folgende Informationen erfolgen:

  • Umstand der Beobachtung (geeignetes Piktogramm),
  • Identität und Kontaktdaten des – für die Videoüberwachung – Verantwortlichen,
  • sofern vorhanden, die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten,
  • Verwendungszweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  • Dauer der Speicherung,
  • Informationen über die bestehenden Betroffenenrechte (u. a. das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde),
  • Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS- GVO beruht.

Die Pflichtinformationen sollten gut sichtbar möglichst vor Betreten oder spätestens beim Betreten des überwachten Bereiches für die betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden. Hierfür bietet sich oftmals ein sogenanntes Informationsblatt als Aushang bzw. Hinweisschild an.

Kommt der Verantwortliche seinen Informationspflichten nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO den Verantwortlichen anweisen, entweder den Mangel zu beseitigen oder kurzfristig bzw. endgültig die Videoüberwachung einzuschränken bzw. ganz zu verbieten. Eine fehlende bzw. mangelnde Transparenz kann zudem nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO zu hohem Bußgeld führen.

Weitere Pflichten

Weiterhin könnte bezüglich der Videoüberwachung eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO erforderlich sein. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung sollte immer dann durchgeführt werden, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies könnte bei einer Videoüberwachung der Fall sein. Zur Prüfung der Notwenigkeit sowie zur Vorgehensweise und Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung sollten Sie sich an Ihren Datenschutzbeauftragten wenden.

Auch sollte die Videoüberwachung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten berücksichtigt und dokumentiert werden.

Regelungen in der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes

Eine entsprechende Regelung zur Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen findet sich zudem in § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Hierbei gilt nach § 4 Abs. 1 BDSG zu beachten, dass die Videoüberwachung zunächst nur zulässig ist, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Ziele erforderlich ist. Sofern in diesem Zusammenhang schutzwürdige Interessen von Betroffenen überwiegen, ist eine Videoüberwachung als unzulässig zu werten.

Ob und in welchem Umfang die Regelungen zur Videoüberwachung im BDSG aufgrund des Anwendungsvorrangs der DS-GVO angewendet werden kann, muss laut der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder im jeweiligen konkreten Einzelfall entschieden werden.

Fazit

Alles in allem lässt sich sagen, dass die Anforderungen für den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage mit der DS-GVO keinesfalls gesunken sind. Verantwortliche sollten sich frühzeitig, vor der Installation einer Videoüberwachungsanlage, mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen. Hierbei sollten insbesondere die Transparenz- und Informationspflichten und die Gestaltung der Videotechnik beachtet werden. Holen Sie sich hierfür Rat bei Ihrem Datenschutzbeauftragten ein.

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