Videoüberwachungsanlagen können die Privatsphäre von Betroffenen erheblich einschränken, weshalb das Thema „ Videoüberwachung Datenschutz “ sowohl Privatpersonen als auch Organisationen beschäftigt. Was bzw. wer ist hier mit Organisationen gemeint?

Verantwortliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Hierzu zählen:

  • Unternehmen (Firmen, Einzelunternehmen, Gesellschaften eines Konzerns usw.),
  • Behörden,
  • Vereine/Verbände,
  • oder Stiftungen.

Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen kann im Hinblick auf die Sicherheit zu vielen Vorteilen führen. Diese wären z. B.:

  • Abschreckung von Straftätern,
  • die leichtere Suche bei Straftaten nach den „Übeltätern“,
  • Sicherung von Beweisen.

Aus diesem Grund ist es wenig verwunderlich, dass nicht nur Organisationen, sondern auch Privatpersonen zu Videoüberwachungsanlagen zurückgreifen. Hörte man früher eher bei eskalierten Nachbarschaftsstreitigkeiten von einem Einsatz, so werden verstärkt Videoüberwachungsanlagen präventiv von Privatpersonen angebracht. In diesem Zusammenhang sieht man vermehrt den Einsatz von sogenannten „Klingel-Cams“ bzw. „Türspion-Kameras“.

Bei „Klingel-Cams“ handelt es sich üblicherweise um Kameras, die an der Klingel angebracht werden. Wird die Klingel betätigt, so können die Bewohner – bevor sie die Tür öffnen – feststellen, wer geklingelt hat. Daneben existieren auch „Klingel-Cams“ auf die sich die Bewohner jederzeit „aufschalten“ können. Auch gibt es bereits „Türspion-Kameras“, die das Einsehen von Aufnahmen mit dem Smartphone ermöglichen. Hierbei tritt natürlich unweigerlich die Frage nach der Zulässigkeit auf, die sowohl Betroffene als auch Eigentümer betrifft. Ist der Einsatz von „Türspion-Kamers“ erlaubt?

Ihr externer Datenschutzbeauftragter informiert im Folgenden über das Thema „ Videoüberwachung Datenschutz “, wobei nicht nur der Einsatz von „Klingel-Cams“, sondern die Videoüberwachung in Organisationen thematisiert werden.

„ Videoüberwachung Datenschutz “ – Ist der Einsatz von „Klingel-Cams“ erlaubt?

Die Thematik rund um „Klingel-Cams“ beschäftigte seit Jahren nicht nur Betroffene, eher unfreiwillig die Eigentümer bzw. Verantwortlichen, Datenschützer und Datenschutzbeauftragte, sondern auch die Instanzen der deutschen Gerichte, sogar den Bundesgerichtshof (BGH).

Um kurz das Thema „Nachbarschaftsstreitigkeiten“ aus der Einleitung aufzugreifen. Ja, die dauerhafte Videoüberwachung aufgrund eines Nachbarschaftsstreits von weiteren Wohnungseigentümern sollte unterlassen werden (Urteil des AG München vom 4.12.2013 – Az. 413 C 26749/13).

Grundsätzlich ist Privatpersonen anzuraten, von „Klingel-Cams“ die Finger wegzulassen, allerdings liegen Ausnahmen vor, die im Einzelfall den Einsatz erlauben könnten. Möchten Wohnungseigentümer bzw. der Vermieter des Hauses eine solche Kamera anbringen, so sollten einige Maßnahmen ergriffen werden.

  • Unter anderen sollte sichergestellt werden, dass die Kamera erst bei Betätigung der Klingel aktiv wird und sich zeitnah wieder automatisiert ausschaltet,
  • wobei die Aufnahmen nur vom Bewohner eingesehen werden dürfen, bei dem geklingelt wurde.
  • Des Weiteren sollten die Aufnahmen nicht gespeichert werden,
  • der Betroffene sollte mit Hilfe eines Hinweisschildes informiert werden
  • und die Kamera sollte so eingestellt werden, dass möglichst nur die Person, die geklingelt hat, gefilmt wird.

Zwischen dem Verbot und der Erlaubnis ist nur ein „schmaler Grat“, weshalb sich Privatpersonen vor Anbringung von Überwachungskameras ausreichend mit dem Thema „ Videoüberwachung Datenschutz “ auseinanderzusetzen sollten. Spätestens beim beruflichen Einsatz von „Klingel-Cams“ bzw. allgemein von Videoüberwachungsanlagen sollte auf fachkundige Beratung keinesfalls verzichtet werden. Dies gilt übrigens auch für Kameraattrappen, da diese die „informationelle Selbstbestimmung“ von Betroffenen ebenfalls einschränken können.

„Videoüberwachungsanlagen Datenschutz“ – Worauf Organisationen achten sollten

Planen „verantwortliche Stellen“, wie z. B. Unternehmen, das Anbringen von Videoüberwachungsanlagen, so sollten sich diese dringend von einem Datenschutzbeauftragten beraten lassen, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Videoüberwachungsanlagen handelt, die nichts aufnehmen (Kameraattrappen), die ausschließlich aufnehmen (auch bekannt unter „verlängertes Auge“) oder auch das Speichern von Aufnahmen ermöglichen.

Im Datenschutzrecht steht die „informationelle Selbstbestimmung“ im Vordergrund. Das Ziel ist es, dass natürliche Personen selbst über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten entscheiden können, damit diese sich frei entfalten können. Bei Anbringung einer Kameraattrappe passen sich Betroffene, wie Mitarbeiter und Kunden, automatisch an, weil sie nicht wissen, dass es nur eine Attrappe ist. Eine Kameraattrappe ließe sich zudem, wenn sich ein Betroffener an diese gewöhnt hat, recht unkompliziert durch eine funktionstüchtige Videoüberwachungsanlage ersetzen. Dies verletzt das Grundrecht der Persönlichkeitsentfaltung sowie die informationelle Selbstbestimmung. Daher greift – rein logisch – das Datenschutzrecht auch bei Kameraattrappen.

Organisationen sollten bei der Planung der Videoüberwachungsanlagen Maßnahmen, wie die Vorabkontrolle durch einen Datenschutzbeauftragten, ergreifen sowie klare Regelungen aufstellen. Ist ein Datenschutzbeauftragter extern oder intern bestellt, so kontrolliert er die geplanten Videoüberwachungsmaßnahmen und unterstützt „verantwortliche Stellen“ bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen zu Videoüberwachungsanlagen, Video-Dienstvereinbarungen bzw. Richtlinien und sonstige Regelwerke rund um Videokameras und sonstige Datenschutz-Regelwerke.

Das fehlerhafte Anbringen von Videoüberwachungsanlagen kann für „verantwortliche Stellen“ zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben der Demontage von teuren Anlagen drohen sogar Bußgelder und ein erheblicher Imageverlust.

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