Sie wurden zugeparkt? Man hat Ihnen die Vorfahrt genommen? Das Auto steht auf zwei Parkplätzen? Situationen, die sicherlich alle kennen. Wenn Ihnen so etwas wiederfährt, wie reagieren Sie darauf? Ignorieren Sie den Vorfall? Hupen Sie? Hinterlassen Sie einen Zettel mit einer Botschaft oder gehen Sie ganz einfach ins Internet und bewerten den Autofahrer? Denn auch das Bewerten im Internet ist – durch Eingabe des Kennzeichens – möglich. Das Oberverwaltungsgericht in Münster beschäftigte sich jüngst mit dem Portal „www.fahrerbewertung.de“, dass genau solche Bewertungen ermöglicht und erklärte es für unzulässig.

Portal zur Bewertung von Autofahrern

Das Internetportal bietet die Möglichkeit, nach Eingabe eines KFZ-Kennzeichens, eine Bewertung (Grün=positive Bewertung, Gelb=neutrale Bewertung und Rot=negative Bewertung) vorzunehmen, allerdings sehen Datenschützer derartige Bewertungen kritisch, insbesondere, weil Autofahrer über ein derartiges Portal öffentlich an den Pranger gestellt werden. Neben der Bewertung kann so natürlich auch nach Autofahrern gesucht und geprüft werden, ob der Autofahrer bereits positiv oder negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist. Dürfte dies gegebenenfalls im Freundes- oder Familienkreis eher spaßeshalber genutzt werden, so könnte sich dies allerdings auch durchaus negativ auf einen Fahrer auswirken, wenn zum Beispiel Autoversicherungen hiervon Gebrauch machen.

KFZ-Kennzeichen und Datenschutz

Um das informationelle Selbstbestimmungsrecht von natürlichen Personen zu wahren, gilt im Datenschutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur erlaubt ist, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt oder informierte Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Das KFZ-Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum, da auch dieses einer Person zuzuordnen ist, weshalb auch hier gilt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von KFZ-Kennzeichen einer Rechtsgrundlage oder informierter Einwilligungen bedarf.  Zwar gilt nach § 28 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, allerdings darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Genau hier dürfte allerdings der entscheidende Punkt sein, da hier das berechtigte Interesse der Autofahrer, die ggf. öffentlich als „schlechte Autofahrer“ deklariert werden, überwiegen dürfte.

Im Ausland wird das KFZ-Kennzeichen regelmäßig genutzt bzw. ist frei verfügbar. In Schweden besteht z. B. die Möglichkeit über das KFZ-Kennzeichen die Person zu ermitteln. In Australien wird ein Bewertungsportal für Fahrer über das KFZ-Kennzeichen genutzt. Statistisch würden Teilnehmer des Bewertungsportales in Australien weniger Unfälle verursachen. In Deutschland ist dies allerdings anders. Sowohl Datenschützer als auch Landesdatenschutzbeauftragte, unter anderem des Bundeslandes Nordrhein-Westfallen, äußerten sich bereits kritisch. Auch erklärte das Verwaltungsgericht Köln das Portal in der aktuellen Form für unzulässig, wie nun auch vom Oberverwaltungsgericht.

Welche Anforderungen werden an das Bewertungsportal gestellt?

Anpassungen, die der Anbieter des Bewertungsportals zu erfüllen hätte, wären unter anderem der Zugriff auf die Bewertungen. Kritisiert wurde dabei, dass jeder durch Eingabe eines Kennzeichens die Bewertungen sehen könne. Aus diesem Grund wurde gefordert, dass nur registrierte Personen, denen ein KFZ-Kennzeichen zugeordnet ist, eben nur die Bewertungen, die das Kennzeichen betreffen, sehen dürfen. Zudem sollte das Widerspruchsrecht für bewertete Autofahrer berücksichtigt werden. Sofern der Anbieter diese Auflagen erfüllt und eine Registrierung ermöglicht, dürften jedoch weitere neue Themen auf ihn zukommen. So bedarf ein Registrierungsprozess auf einer Webseite einer ordentlichen Prüfung und Umsetzung, damit das Thema „Datenschutz“ nicht unerwünscht erneut eine Bremse ist. Beziehen Sie daher bei einer neuen Webseite oder einem Verfahren stets ihren Datenschutzbeauftragten ein.

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