Die vermutete Abmahnungswelle, die mit der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erwartet wurde, ist weitestgehend ausgeblieben.  Es wurden zwar vereinzelt Anwaltsschreiben getätigt, von der befürchten Abmahnwelle ist dies jedoch weit entfernt. Grund hierfür dürfte mitunter der Mangel an gerichtlichen Entscheidungen sein, die konkretisieren, ob ein datenschutzrechtlicher Verstoß auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern darstellt.

In der Entscheidung vom 13.09.2018 in der Sache 11 O 1741/18 UWG hat das Landgericht Würzburg entschieden, dass auch wettbewerbliche Abmahnungen datenschutzrechtliche Verstöße implizieren können.

DS-GVO und UWG – Sachverhalt

Innerhalb der oben aufgeführten Entscheidung stellte ein Rechtsanwalt (Antragsstellers) gegen einen anderen Rechtanwalt (Antragsgegner) eine Abmahnung. Die Abmahnung richtete sich gegen die 7-zeilige Datenschutzerklärung, welche sich im Impressum befand sowie keine Angaben unter anderem:

  • zum Verantwortlichen
  • zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
  • zur Art und Zweck der Verwendung
  • zur Weitergabe von Daten
  • zum Einsatz von Cookies
  • zum Einsatz von Analysetools
  • zu den Betroffenenrechten
  • zur Datensicherheit

enthielt. Weiterhin wurde die unverschlüsselte Übermittlung von Daten bei der potenziellen Nutzung des Kontaktformulars durch Webseiten-Besucher bemängelt.

Die 7-zeilige Datenschutzrichtlinie genügte den Vorgaben nicht und aufgrund der bereits zuvor getätigten Entscheidungen des OLG Hamburg (3 U 26/12) und des OLG Köln (6 U 121/15) leitete das LG Würzburg ab, dass es sich im benannten Fall um einen wettbewerblichen Verstoß handelte. Der Antraggeber sei demnach dazu berechtigt als Wettbewerber gegen den Antragsgegner vorzugehen. Weiterhin sah das Gericht auch die vorgetragene Beschwerde bezüglich des Kontaktformulars als gerechtfertigt an. Der Streitwert wurde auf 2000 € festgesetzt.

Fazit

Es bleibt zwar abzuwarten, ob der Antraggegner gegen den Bescheid vorgehen wird, da es sich bei dem Verfahren um ein Eilverfahren handelte, welches ohne mündliche Anhörung erfolgte. Bis dato dürfte jedoch die Möglichkeit bestehen, Mitbewerber bei Verstößen gegen die DS-GVO abzumahnen, da es sich bei den Verstößen gegen die DS-GVO um Verletzungen des Wettbewerbsrechts handeln dürfte.

Bei Verletzung der Betroffenenrechte, unter anderem der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO, sind mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung zudem Sanktionen im Datenschutz von 20 Millionen Euro und mehr denkbar. Auch können Rufschädigungen des eigenen Unternehmens die Folge sein.

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