In der Vergangenheit musste man als Jäger – nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis –, sofern man eine Wildkamera installieren wollte, dies an die zuständige Aufsichtsbehörde melden. Der gleichen Ansicht war auch der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) und bestätigte dies mit den Pressemitteilungen vom 19.05.2016 und 19.09.2017.

Wildkameras werden regelmäßig von Jägern genutzt, um das Vorhandensein der gemäß § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten zu ermitteln. Zwar gilt dies theoretisch auch für Federwild (z. B. Fasane), aber eine wesentlich größere Bedeutung dürfte das „digitale Auge des Jägers im Revier“ doch eher für die Aufnahme und Beobachtung von Haarwild, insbesondere Schwarzwild, haben. Gerade zu Zeiten von Gefahren, wie der Afrikanischen Schweinepest (ASP), konnte der Einsatz einer Wildkamera als geboten angesehen werden. Die Kamera wird dafür an Lockfütterungen (sog. Kirrungen) installiert und nimmt mithilfe eines Bewegungssensors sich ihr nähernde Lebewesen auf. Kommt Wild an die Kirrung und wird von der Kamera erfasst, dann greift der Datenschutz nicht. Nähern sich hingegen Menschen der Kirrung und werden dabei von der Kamera aufgenommen, könnte sich die betroffene Person auf den Datenschutz berufen. Grund hierfür sind sog. „personenbezogene Daten“ (direkte oder indirekte Informationen über eine Person), welche durch die Aufnahme der Wildkameras erfasst werden.

Meldung der Wildkameras nach BDSG a. F.

Nach Auffassung des unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland dürfte bereits die Möglichkeit, dass durch die Wildkamera ungewollt Menschen erfasst werden könnten – welche beispielsweise im Wald spazieren – in das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in das Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen. Die Installation von Wildkameras wäre damit unzulässig und nach § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung (BDSG a. F.) sogar verboten. Eine Ausnahme dürfte gemäß dem Unabhängigen Datenschutzzentrum nur dann gegeben sein, wenn eine Überlappung von öffentlich zugänglichen Bereichen (§ 6b BDSG a. F.) und nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen, welche einer Interessenabwägung bedürften, bestehen würde. Hierbei müsste dem Interesse des Wildkamerabesitzers mehr Gewicht beigemessen werden, als dem Interesse der Betroffenen (z. B. Spaziergänger). Weiterhin seien Verfahren automatisierter Verarbeitungen, wozu auch Kameraanlagen gehören dürften, vor Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen (Private) der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 4d Abs. 1 BDSG a. F. zu melden.

Jäger sahen jedoch eine Meldung und eine damit verbundene Hinweispflicht auf Wildkameras als unbegründet an. Nach Auffassung der Waidgenossen sei eine Aufnahme von Personen nicht gewollt, sondern lediglich die Aufnahme von Wildtieren angestrebt, deren Daten nicht unter den Schutzbereich des Datenschutzes fallen würden. Die Wildkameras seien weiterhin nur an solchen Orten angebracht, wo Menschen ohne weiteres nichts zu suchen hätten. Eine Aufnahme sei daher eher unwahrscheinlich. Ebenso seien Hinweisschilder unangebracht, da Dritte dadurch darüber in Kenntnis gesetzt werden würden, dass sich in ihrem näheren Umfeld eine Wildkamera befindet und dies den Diebstahl von Wildkameras begünstigen würde.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden und Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern waren eine Vielzahl von aufsichtsbehördlichen Verfahren gegen die Betreiber von Wildkameras durchgeführt worden. Um den Interessen von Bürgern und Jägern gerecht werden zu können, suchte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) das Gespräch mit dem Landesjagdverband (LJV). Bei dem Gespräch konnten sich beiden Parteien auf Bedingungen einigen, unter denen Wildkameras datenschutzkonform eingesetzt werden konnten.  Es galten folgende Voraussetzungen:

  • Wildkameras sollten keine Aufzeichnungen im Videomodus durchführen, sondern Einzelaufnahmen erstellen. Die Einzelaufnahmen seien dabei datenschutzkonform, wenn diese innerhalb einer Frequenz von mind. 30 Sekunden getätigt würden. Damit wurde beabsichtigt dem Spaziergänger genügend Zeit zu geben außerhalb der Reichweite der Kamera zu gelangen.
  • Weiterhin sollten Wildkameras so aufgehängt und ausgerichtet werden, dass diese Spaziergänger nicht erfassen könnten. Um dies zu erreichen, seien die „[…] Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie sind entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren.“
  • Sollten Bilder von Personen aufgenommen werden, sollten diese umgehend gelöscht werden. Die Verarbeitung der Aufnahme durfte nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Eine Verwertung der Aufnahme ohne Zustimmung des Betroffenen sollte nur dann möglich sein, wenn die Aufnahme eine Straftat dokumentierte. Die Aufnahme konnte dann unmittelbar an die staatliche Sicherheitsbehörde weitergeleitet werden. Die Weitergabe der Aufnahme an Dritte oder die Veröffentlichung solcher Bilder war untersagt.
  • Insgesamt sollte der Einsatz von Wildkameras im zurückhaltenden, sparsamen und angemessenen Maße erfolgen.

Entscheidung des OVG Saarlouis v. 20.09.2017 – 2 A 197/16 – Pflicht zur Meldung von Wildkameras

Am 20.09.2017 entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG Saarlouis) in der Sache 2 A 197/16 über die Meldepflicht von Waldkameras. In diesem Zusammenhang hatte das unabhängige Datenschutzzentrum Saarland ein Informationsblatt veröffentlicht, welches über die datenschutzkonforme Nutzung von Wildkameras aufklärte. Am Ende des Informationsblattes befand sich ein Meldeformular für die Wildkameras mit dem Hinweis:

„Wenn eine verantwortliche Stelle vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4d Abs. 1 BDSG, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2 BDSG, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, begeht sie gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.“

Ein Jäger (Kläger) hatte vom Gericht eine Feststellung darüber verlangt, dass er die Inbetriebnahme von Tierbeobachtungskameras (Wildkameras), sofern diese lediglich für die Beobachtung von Kirrungen eingesetzt werden, der zuständigen Aufsichtsbehörde (Beklagter) nicht zu melden hat. Die Klage wurde jedoch als unbegründet vom OVG Saarlouis abgewiesen.

Begründung der Entscheidung des OVG Saarlouis

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wille des Wildkamerabesitzers – keine Menschen aufzunehmen – nicht ausreicht, um die Verpflichtung einer Meldung zu umgehen. Bei einem Wald handelt es sich nach § 25 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) um einen öffentlich zugänglichen Raum, welcher Jedermann zur Erholung zugänglich ist. Da es einer Wildkamera nicht möglich ist Tier von Mensch zu unterscheiden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Waldbesucher, welche die Kirrungen streifen, aufgenommen werden könnten. Eine Meldung nach § 4d Abs. 1 BDSG a. F. konnte daher nicht entfallen, da nach dem Sachverhalt nicht eindeutig klargestellt wurde, dass das Betreten des Gebietes durch Personen nicht gestattet war. Dabei dürfte ein gesetzliches Zutrittsverbot nicht ausreichen, da es der Person faktisch zugänglich sei. Es muss für die Person konkret erkennbar sein, dass ein Betreten verboten ist, sei es durch Hinweisschilder oder Umzäunung des Gebietes.

Keine Meldung mehr nach DS-GVO?

Das Gericht merkte jedoch in seiner Entscheidung an, dass die Meldepflicht nur noch solange galt, wie die Rechtslage Bestand hatte. Dies bezog sich insbesondere auf das am 25. Mai 2018 anstehende Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), welche die bis dato bestehende Rechtslage im Datenschutz reformieren sollte. Eine Meldepflicht ist in der DS-GVO jedoch nicht vorgesehen.

Auswirkung der neuen Rechtslage

Wie bereits erwähnt, dürfte das Aufstellen einer Wildkamera mit dem Risiko verbunden sein, „Dritte“ in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen zu können. Eine solches Handeln bedarf einer Rechtfertigung, welche unter anderem durch eine Interessenabwägung erzielt werden dürfte. Grundsätzlich ist jedoch von einer Entscheidung zugunsten der aufgenommenen Person auszugehen, da diese unter Erwägung der bereits vom OVG Saarlouis aufgezeigten Argumente aufgenommen werden kann. Das heißt aber nicht, dass eine Abwägung immer zugunsten des Betroffenen ausfallen muss. So könnte sich ein Jäger unter anderem auf seine Verpflichtung auf Hege- und Bejagungshandlung berufen, welche mit einer Wildkamera unterstützt werden soll, insbesondere zu Zeiten der Bedrohung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die auch massive Auswirkungen auf den Bestand des Schwarzwildes, aber z. B. auch auf Zuchtschweine, haben könnte.

Wie sich die weitere Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelt, darf demnach mit Spannung erwartet werden. Sofern ein Jäger – trotz der bestehenden Rechtsunsicherheiten – eine Wildkamera anbringen möchte, so sollte nicht nur darauf geachtet werden die Kamera so aufzustellen, dass keine anderen Privatpersonen (z. B. Wanderer) darauf erfasst werden könnten. Zusätzlich sollte er ebenso die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO beachten und mit geeigneten Hinweisschildern auf die Wildkamera aufmerksam machen. Eine Ausnahme dürften in diesem Zusammenhang Naturschutzgebiete darstellen, da Erholungssuchende ohnehin die ausgeschilderten Wege – zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt – nicht verlassen dürfen.

Ausnahme: Filmen zum Zwecke der Wissenschaft

Auch wenn die rechtliche Lage hinsichtlich des privaten Gebrauchs von Wildkameras unsicher ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Gebrauch einer Wildkamera zu Forschungszwecken ohne rechtliche Folgen bleiben dürfte.
Ein solcher Forschungszweck kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Jäger seltene Tierarten, wie Luchse oder Biber, in seinem Waldgebiet beobachtet hatte und die zuständige Tier- und Naturschutzbehörde das Verhalten der Tiere näher erfassen möchte.
Es sollten in diesem Fall vor der Installation der Wildkamera zumindest folgende Punkte beachtet werden:

  • das Filmen und die Bildaufnahmen durch Wildkameras sollten im Auftrag einer Behörde vorgenommen werden und es sollte auf eine ausreichende Benennung des Verantwortlichen geachtet werden,
  • die Kamera sollte an möglichst entlegenen Orten mit wenig Publikumsverkehr angebracht werden,
  • eine Dokumentation des Ziels, Zwecks sowie Zeitraum des Einsatzes sollte erfolgen,
  • Dritte sollten auf dem aufgenommenen Bildmaterial unkenntlich gemacht und Aufnahmen auf dem Speichermedium gelöscht werden können,
  • sowie sollte eine Einbeziehung des zuständigen (behördlichen) Datenschutzbeauftragten frühzeitig erfolgen.

Konsequenz bei nicht ordnungsgemäßem Anbringen von Wildkameras

Ein unberechtigtes Anbringen einer Wildkamera ist im Regelfall ein datenschutzrechtlicher Verstoß. Die Aufsichtsbehörde kann dafür mitunter ein verhältnismäßiges Bußgeld oder Verbot verhängen. Daneben steht es dem Betroffenen zu, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche zu stellen.

Fazit

Eine Meldepflicht für Wildkameras besteht zwar mit der DS-GVO nicht mehr, jedoch ist der rechtskonforme Einsatz von Wildkameras nicht einfacher geworden. Jäger sollten sich bewusstmachen, welche Interessen beim Anbringen einer Wildkamera überwiegen könnten. Dies dürfte nicht immer ganz einfach sein, da noch keine konkreten Indizien durch neue Rechtsprechungen geschaffen wurden. Eine fehlerhafte Abwägung könnte indes unerfreuliche Konsequenzen haben, wie unter anderem Abwehr- und Unterlassungsansprüchen mit empfindlichem Kostenfaktor. Bei datenschutzrechtlichen Fragen sollte daher vorab der Datenschutzbeauftragte oder ggf. ein Datenschutzberater konsultiert werden, um Verstöße zu vermeiden.

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