Der Einsatz privater Kameras im öffentlichen Raum steigt stetig an. Grund hierfür dürften die immer günstiger werdenden Preise für Kleinkameras, wie z.B. Dash-Cams, Drohnen mit Kamera oder auch Wildkameras, sein. Daneben sind auch Smartphones mit integrierter Kamera keine Seltenheit mehr. Was vormals nur von Geheimdiensten oder Polizei für Ermittlungstätigkeiten genutzt wurde, ist nun alltäglich geworden: Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Dabei sind die Kameras teilweise so klein, dass diese teilweise nicht mehr von den Aufgenommenen wahrgenommen werden können. In diesem Zusammenhang herrscht oftmals – bei Privaten wie auch Unternehmen – Unsicherheit, ob die Installation einer privaten Kamera im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.

Was schütz der Datenschutz?

Um die Thematik besser nachvollziehen zu können, ist vorab zu ermitteln, was genau der Datenschutz bezweckt. Nach Art. 1 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist Ziel des Datenschutzes, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen. Die Grundrechte und Grundfreiheiten leiten sich in Deutschland gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschreibt wiederum das Recht des Einzelnen über seine personenbezogenen Daten selbst bestimmen zu können.

Keine Anwendung des Datenschutzes, wenn der Betroffene nicht direkt erkannt werden kann?

Ob der Datenschutz anzuwenden ist, hängt mitunter davon ab, inwieweit „personenbezogene Daten“ von einem Vorhaben betroffen sein könnten. „Personenbezogene Daten“ sind nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DS-GVO:

[…] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; […]

Demnach wäre nicht von einer Verarbeitung „personenbezogener Daten“ auszugehen, wenn eine Identifikation der betroffenen natürlichen Person nicht möglich sein dürfte. Vermutlich dürfte dies durch sehr grobkörnige Aufnahmen erzielt werden, womit die aufgenommene Person nicht ermittelt werden könnte. Dies dürfte beispielsweise bei der Aufnahme von Stadtansichten oder Landschaftspanoramen der Fall sein. Ein Personenbezug kann dabei jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn die Person nur als farbiger Punkt zu erkennen ist. Es dürfte mit dem Zusatz von weiteren Informationen (z. B. die Aufnahme von anderen Kamerapositionen) möglich sein, die Identität der betroffenen Person zu ermitteln.

Ausschlaggebend für die Feststellung eines Personenbezugs dürfte demnach schon die bloße Möglichkeit durch eine Aufnahme sein, welche den Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten beschränken könnte.

Schutz der personenbezogenen Daten – Wann liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor?

Nach Art. 2 DS-GVO soll mit der DS-GVO der Schutz personenbezogener Daten vor automatischer und nicht-automatischer Verarbeitung erzielt werden. Der Begriff der „Verarbeitung“ wird näher in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO erläutert. Demnach bezeichnet eine Verarbeitung von Daten

„[…] jeden mit oder ohne Hilfe von automatischer Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]“

Demzufolge fällt eine Videoerfassung auch unter den Begriff der Verarbeitung, da mindestens eine Erhebung oder ein Erfassen von personenbezogenen Daten damit einhergehen dürfte.

Mithilfe der Kameras werden oftmals auch bewusst Aufnahmen fremder Personen – unter anderen bei der Grundstücksüberwachung – beabsichtigt. Dies dürfte jedoch nicht immer der Fall sein. Beispielsweise dürfte ein Actionkamera-Nutzer womöglich nur seine tollen „Moves“ aufnehmen wollen oder der Wildkamera-Verwender die Aufnahmen nutzen, um den Wildbestand zu erfassen. Zudem nutzen Bauunternehmen unter anderem Webcams, um Baufortschritte festzuhalten. Es stellt sich daher die Frage, ob der Datenschutz überhaupt greift, wenn eine Aufnahme Dritter nicht beabsichtigt wird. In diesem Zusammenhang dürfte vor allem der Wille fehlen, personenbezogene Daten erheben zu wollen. Werden Personen dennoch unbeabsichtigt erfasst, so nimmt der Verantwortliche dies meist billigend in Kauf.

Auch wenn der Verantwortliche nicht beabsichtigt eine Aufnahme des Betroffenen vorzunehmen, ist bereits die Möglichkeit einer Aufnahme bzw. Erfassung ausreichend, um den Betroffenen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beschränken. Eine Videoüberwachung kann jedoch dann zulässig sein, wenn nachfolgend aufgezählte Rechtfertigungsgründe greifen dürften.

Zulässige Videoüberwachung nach DS-GVO

Wann ist also eine Videoüberwachung zulässig? Der Art. 2 Abs. 2 DS-GVO regelt den Anwendungsbereich der DS-GVO. Demnach findet die DS-GVO keine Anwendung für eine Verarbeitung personenbezogener Daten

  • im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  • durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten,
  • durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
  • durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  • die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  • die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  • die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  • die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  • die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Daneben können gemäß Art. 2 Abs. 2 DS-GVO die Mitgliedstaaten nationale Regelungen treffen, die den Art. 2 DS-GVO in einzelnen Punkten konkretisiert.

Datenschutzrechtliche Vorgabe zu Kameras im öffentlichen Raum – Ausnahmen im deutschen Recht

Der deutsche Gesetzgeber hat die oben benannte Öffnungsklausel in Anspruch genommen, um den vormals geltenden § 6b BDSG a. F. (alte Fassung) in die an die DS-GVO angepasste Fassung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) aufzunehmen. Der § 4 BDSG n. F. (neue Fassung) ist quasi mit dem § 6b BDSG identisch und regelt die Verwendung von Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen. Der Begriff „öffentlicher Raum“ bedarf hierbei keiner räumlichen Abgrenzung, um als solcher zu gelten. Nach allgemeiner Meinung ist von einem „öffentlichen Raum“ immer dann auszugehen, wenn der betreffende Bereich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder nach dem Willen des Berechtigten von jedermann betreten und genutzt werden darf.

Eine Beobachtung von öffentlichen Bereichen durch Videokameraanlagen ist nach § 4 BDSG nur dann gestattet, wenn diese zur

  • Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

dienen. Daneben kann eine Videoüberwachung bei öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs eingesetzt werden, wenn diese dazu dienen den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen zu gewährleisten. Die aufgezeichneten Daten können dabei, sofern für die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich, weiterverarbeitet werden.

Sämtliche aufgezählte Punkte unterliegen dabei einer Interessenabwägung. Sofern das Interesse des oder der Betroffenen überwiegen sollte, ist von einer Videoüberwachung abzusehen. Daneben treffen den Verantwortlichen die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO i.V.m. § 32 BDSG.

Folgen eines unrechtmäßigen Anbringens von Videokameras

Werden Kameras unberechtigterweise – heißt ohne Rechtfertigung und gezielt für die Erfassung von Personen – angebracht, stellt dies mitunter einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Gegen einen solchen Verstoß kann die Aufsichtsbehörde ein Verarbeitungsverbot oder sofern ein Verstoß vermutet wird, eine Verwarnung aussprechen. Zusätzlich steht es der Aufsichtsbehörde zu, gegen den Verstoß ein Bußgeld zu verhängen. Dieses kann bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen. Zusätzlich können Schadenersatzforderungen von Betroffenen eingehen. Wichtiger noch kann der Verstoß gegen den Datenschutz das öffentliche Ansehen eines Unternehmens schmälern, was sich ebenso auf die Umsätze auswirken dürfte.

Fazit

Bei der Nutzung von Kameras sollte der Datenschutz nicht ausgelassen werden, da bei unrechtmäßiger Installation – sei sie gewollt oder unbeabsichtigt – Bußgelder und auch Rufschädigung drohen können. Um einen unrechtmäßigen Gebrauch zu vermeiden, sollte vorab geprüft werden, ob bei der Nutzung der Kamera Rechtfertigungsgründe vorliegen, welche eine Nutzung gewähren. Unternehmen wird hierbei angeraten die Hilfe von Fachkundigen, wie dem Datenschutzbeauftragten oder auch eines Datenschutzberaters, in Anspruch zu nehmen.

Sofern Sie für spezielle Kameraanlagen, wie beispielsweise Kameras in Drohnen, Dash-Cams, etc. Informationen erhalten wollen, könnten Sie in unseren weiteren Beiträgen fündig werden.

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