Der Datenschutzbeauftragte ist, gemäß § 4f Abs. 3 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), direkt der Leitung des Unternehmens unterstellt. Diese besondere Position, insbesondere die damit verbundene Weisungsfreiheit, gewährt dem Datenschutzbeauftragten bestimmte Mitspracherechte und Handlungsfreiheiten in Bereichen, die personenbezogene Daten betreffen. Zwischen der leitenden Stelle, zum Beispiel der Geschäftsführung, und dem Datenschutzbeauftragten kann es deshalb zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Um zu verhindern, dass der Datenschutzbeauftragte benachteiligt wird, steht dem Datenschutzbeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz zu. Dieser besondere Kündigungsschutz richtet sich nach § 4f Abs. 3 BDSG.

Ihr Datenschutzbeauftragter informiert Sie im Folgenden über das Thema „ Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz “ und welche Besonderheiten bei dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zu beachten sind.

„Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz“ – Welche Besonderheiten Sie beachten sollten

Der Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten wirkt vergleichbar mit der eines Betriebsratsmitgliedes. Selbst nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter wirkt der Kündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG für die Dauer eines Jahres fort. Eine ordentliche Kündigung scheidet folglich aus, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsende erfolgt. Durchbrochen wird der Schutz nur, wenn Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung begründen.  So kann der allgemeine Spruch „Betriebsratsmitglieder sind unkündbar!“ ebenfalls auf den internen Datenschutzbeauftragten übertragen werden, da in der Praxis die Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten, ebenso langwierig ist, wie der eines Betriebsratsmitgliedes.

„Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz“ – Was gilt für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten?

Grundsätzlich findet sich im Gesetz keine ausdrückliche Regelung zu diesem Thema. Das BDSG selbst sieht, anders als mache Landesdatenschutzgesetze, keine Regelung für die Verpflichtung eines Vertreters vor, praxistauglich kann diese Maßnahme jedoch sein. Zum Kündigungsschutz des stellvertretenen Datenschutzbeauftragten erklärte das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13.04.2016, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten gilt.

In dem Streitfall wollte eine Betriebskrankenkasse eine ordentliche Kündigung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten erringen. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte sollte die kranke Kollegin innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ersetzen. Als der Vertrag auslief, folgte eine ordentliche Kündigung. Gegen diese legte der Beklagte innerhalb der Frist Wiederspruch ein.

Die Entscheidung für die Gültigkeit des besonderen Kündigungsschutzes auch für den Vertreter des Datenschutzbeauftragten begründete das Gericht damit, dass es bei Ausfällen des internen Datenschutzbeauftragten zu kontrollfreien Situationen kommt. Sollen diese verhindert werden, ist eine kompetente Vertretung auschlaggebend. Der Vertreter ersetzt den Datenschutzbeauftragten vollumfänglich während dieser Zeit und sollte aus diesem Grund identische Rechte wie dieser besitzen. Hierdurch entsteht auch kein Kompetenzkonflikt, da der Vertreter nur für den Datenschutzbeauftragten eintritt, sofern dieser in seiner Amtsausführung verhindert ist.

Auch, wenn keine Pflicht der Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten durch das BDSG für nicht-öffentliche verantwortliche Stellen besteht, ist dieser kein freiwilliger Datenschutzbeauftragter, bei dem folglich kein besonderer Kündigungsschutz greifen würde. Besonders, weil der Vertreter die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten vollständig übernimmt, gebührt ihm ein besonderer Schutz, um ihn vor der Degradierung zum „Datenschutzbeauftragter zweiter Klasse“ zu schützen.

Der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten greift allerdings nicht ein, wenn der Stellvertreter keine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter während des Vertretungszeitraumes wahrgenommen hat.

„Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz“ – Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Aus der Entscheidung können folgende wichtige Punkte entnommen werden.

(1)      Ist eine Stelle verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4f Abs. 1 BDSG), genießt dessen Vertreter denselben Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG.

(2)      Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte ist kein freier Datenschutzbeauftragter, für ihn gilt deshalb grundsätzlich immer der Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 1 BDSG, unabhängig ob das Unternehmen verpflichtet ist, einen Stellvertreter zu bestellen, oder nicht.

(3)      Hat der Stellvertreter während des Vertretungsfalls keine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter tatsächlich ausgeübt, so gelten für ihn auch keine besonderen Kündigungsschutzvorschriften nach § 4f Abs. 1 BDSG.

Gibt es Alternativen?

Es erscheint für nicht-öffentlich verantwortliche Stellen (insbesondere Unternehmen) wenig attraktiv, einen Stellvertreter für einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Gerade weil der Stellvertreter innerhalb einer begrenzten Zeit agiert, besteht der Bedarf für einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten lediglich für diese Dauer. Durch das Gesetz ist es für den Arbeitgeber nicht möglich, den Vertrag auf diese Dauer zu beschränken, da der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG eingreift.

Sie möchten sich im Datenschutz besser positionieren und einen Datenschutzbeauftragten bestellen, haben allerdings nicht die Zeit bzw. Lust sich mit dem Thema „ Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz “ auseinandersetzen? Ein „externer Datenschutzbeauftragter“ kann die Lösung für dieses Problem sein.

In der Regel wird bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten kein Vertrag mit einer Einzelperson vorgenommen, sondern mit einem Unternehmen. Das Unternehmen, welches die Position „externer Datenschutzbeauftragter“ stellt, gewährleistet, dass eine kompetente Vertretung für diesen bereitsteht, sofern Bedarf besteht. Folglich entfällt/entfallen:

  • die Suche nach einem geeigneten internen Vertreter für den Datenschutzbeauftragten,
  • die vertragliche Bindung einer weiteren Person (stellvertretender Datenschutzbeauftragter),
  • die Probleme rund um das Thema „ Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz “, da ein externer Datenschutzbeauftragter keinen bzw. „nur den des Vertrages“ besitzt und eine kürzere Bestellungsdauer in diesem Kontext leichter zu realisieren ist.

Zusätzlich ergeben sich weitere Vorteile, die für die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten sprechen. Der externe Datenschutzbeauftrage:

  • besitzt eine zertifizierte bereits vorhandene Fachkunde, auf die man sofort zugreifen kann,
  • ist eine Person, die sich vollumfänglich nur mit datenschutzrechtlichen Themen befasst,
  • ist unvoreingenommen bei der Bearbeitung von Sachverhalten und hat somit den Blick fürs Detail,
  • besitzt Datenschutz Know-how aus anderen Unternehmen und Branchen,
  • nimmt eine neutrale Position innerhalb und außerhalb des Unternehmens ein und kann diese zum Nutzen des Auftraggebers / der verantwortlichen Stelle einsetzen
    (das „Wer trägt welchen Hut“ -Problem entfällt),
  • weiterhin kann sich bei der Beauftragung eines externen Dienstleisters, z. B. auch in der Funktion des Datenschutzberaters, die Möglichkeit der Beratungsförderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) eröffnen.

Fazit

Mit dem Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg wurde der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 3 BDSG auf dessen Stellvertreter ausgeweitet.  Dies birgt für nicht-öffentliche verantwortliche Stellen (insbesondere Unternehmen) das Risiko, dass eine ordentliche Kündigung bei Ablauf der Vertretungsdauer erst innerhalb eines weiteren Jahres Geltung erlangen kann. Umgangen werden kann der besondere Kündigungsschutz mit der Bestellung eines „externen Datenschutzbeauftragten“. Ein „externer Datenschutzbeauftragter“ kann entweder als Datenschutzbeauftragter oder als Vertretung für den internen Datenschutzbeauftragten eingesetzt werden. Zudem können die gewonnenen Kenntnisse auch in der Zukunft durch eine Unterstützung des internen Datenschutzbeauftragten einen klaren Mehrwert bieten. Der „externe Vertretungsdatenschutzbeauftragte“ fungiert dann als Datenschutzberater für das Unternehmen.

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