Ist die Rede von einem Datenschutzbeauftragten, unwichtig ob interner (betrieblicher) oder externer Datenschutzbeauftragter, so kann in diesem Zusammenhang der Begriff „Hinwirkungspflicht“ bzw. die Kombination „Hinwirkungspflicht Datenschutzbeauftragter“ fallen.

Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten ist es auf die Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken. Dies bedeutet, dass er Empfehlungen abgibt, wobei die Umsetzung der Vorschläge / Ratschläge von der „verantwortlichen Stelle“ abhängt. Hierbei ist es nebensächlich, ob es sich um öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Der Datenschutzbeauftragte ist demzufolge auch nicht in der Lage Weisungen erteilen zu dürfen, weshalb die Verantwortung und Haftung in der Regel bei der verantwortlichen Stelle, insbesondere bei der Geschäftsleitung, verbleibt.

Ein Haftungstatbestand des Datenschutzbeauftragten ist allerdings nicht durchweg auszuschließen, da der Datenschutzbeauftragte bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften kann.