Der Begriff „Listenprivileg“ wurde im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen regelmäßig verwendet. Grundsätzlich ergab sich, insbesondere aus dem Bundesdatenschutzgesetz aber auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass das Verarbeiten und die Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke ohne informierte Einwilligung des Betroffenen unzulässig sei.
Einsatz postalischer Werbung
Bei diesem Verbot gab es allerdings wenige Ausnahmen, worunter das Listenprivileg fiel. Nach dem Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 BDSG) durften sogenannte Listendaten auch ohne Einwilligung des Betroffenen für eine postalische Werbung verwendet werden.
Zu diesen Daten gehörten unter anderem:
- der Name,
- die Anschrift,
- der Titel,
- der akademische Grad
- sowie die Berufs- bzw. Branchenbezeichnung.
Vorauseetzung war allerdings, dass der Betroffene von seinem Widerspruchsrecht bei jeder Werbeansprache informiert wurde und von diesem Recht noch nicht Gebrauch gemacht hatte.
Das Listenprivileg entfiel am 25. Mai 2016 mit dem neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz.