Wer kennt das nicht: Man bestellt bei einem Online-Dienstleister und prompt landet unerwünschtes Werbematerial im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach. Manchmal weiß man nicht einmal, warum die Werbung einem persönlich zugeschickt wurde, da keinerlei Verbindung zu dem Anbieter bestand. Dennoch meint man regelmäßig den verantwortlichen Übeltäter (Onlineshop) zu kennen. Ärgerlich wendet man sich an den Versender der Werbesendung, doch nicht immer mit Erfolg. Hilfe verspricht, neben den gesetzlichen Möglichkeiten, der T5F, welcher an die Spam-versendenden Unternehmen geschickt werden kann.

Was ist der T5F?

Der T5F, auch bekannt unter der Bezeichnung TFFFFF, steht für „Thoms Fassung von Framstags freundlichem Folterfragebogen“ und bezeichnet einen vorformulierten Katalog an Fragen, der den Betreffenden zu einer umfassenden Auskunft über personenbezogene Angaben auffordert. So dient er vor allem dazu, gegen unerwünschte Werbung in Form von E-Mails oder postalisch zugesandten Werbebriefen vorzugehen.

Datenschutz mit T5F

Gemäß § 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) greift das Bundesdatenschutzgesetz dann, wenn der Einzelne durch den Umgang mit dessen Daten durch Dritte in seinen Persönlichkeitsrechten beschränkt wird. Um gegen diese Beschränkung vorzugehen, existiert das sogenannte Auskunftsrecht, welches dem Einzelnen erlaubt, Auskunft über seine durch Dritte (z.B. Unternehmen, Vereine oder sonstige Organisationen) verwendeten Daten zu erlangen. Bei den meisten Werbesendungen ist eine direkte Zuweisung, woher die Werbungsversender die personenbezogenen Daten erlangt haben, durch den Empfänger nicht eindeutig feststellbar und wenn doch, dann liegt die Ursache möglicherweise in unachtsamem Handeln, z.B. beim Nichtentfernen eines Häkchens innerhalb eines Onlinekaufes. Auch wenn der Onlineshop darauf hätte achten sollen, dass der Betroffene bewusst (durch Setzen des Häkchens) in eine Werbung einwilligt, ist dies gerade kleineren Shop-Betreibern oft nicht bekannt. Der direkte Leittragende ist natürlich der Empfänger der Werbung.

Sofern der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß § 34 BDSG nutzt, sollte er schnell und umfänglich Antwort erhalten, auch wenn sich viele Unternehmen dieser Anforderung nicht einmal bewusst sind, müssen sie dieser unverzüglich nachkommen.

Daneben steht dem Betroffenen gemäß § 35 BDSG ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung zu.

Der T5F verspricht nach BDSG-Standard dieses Auskunftsersuchen, welches der Werbeversendende gestatten bzw. diesem unverzüglich nachkommen muss.

Formerfordernis für den T5F

Der § 34 BDSG schreibt keine spezifische Form für ein Auskunftsverlangen vor. Schriftformerforderlich ist dabei nur die Auskunftserteilung der verantwortlichen Stelle (Unternehmen, welches die Werbung versendet) selbst. Diese darf jedoch nicht auf eine schriftliche Auskunftsanfrage bestehen.

Nach § 34 Abs. 6 BDSG ist der Auskunftsersuch in Textform zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände keine andere Form in Frage kommt. Textform ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Schriftform. Die Textform unterliegt einem wesentlich geringeren Formerfordernis als die Schriftform, da diese für ihre Gültigkeit keine eigenhändig ausgestellte Unterschrift verlangt. Es genügt daher vollends, wenn der T5F per Fax oder E-Mail an die verantwortliche Stelle versandt wird. Bei der Versendung per E-Mail sollte darauf geachtet werden, dass eine verschlüsselte Übermittlung erfolgen kann und von der verantwortlichen Stelle angeboten wird, um einem unbefugten Zugang Dritter entgegenzuwirken. Sinnvoll kann es für die auskunftserteilende Stelle aber regelmäßig sein, dass diese sich von der Echtheit der Anfrage bzw. davon überzeugt, dass der Auskunftsersuchende auch die Person ist, die er vorgibt zu sein. Mehr als ungünstig wäre es nämlich, wenn einer anderen Person bereitwillig Auskunft erteilt wird.

Rechtliche Bewertung

Der Entwickler des T5F, Ulli Horlacher, ein Aktivist aus dem Umfeld des Chaos Computer Club (Verein zur Förderung der Computersicherheit), beabsichtigte mit T5F, einen Rechtsbehelf zu erstellen, der von Laien für Laien konstruiert wurde, damit diese ihre Auskunftsrechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wahrnehmen können. Folglich ersetzt der T5F keine Rechtsberatung, welche spezifisch auf die Probleme des Betroffenen eingeht.

Datenschutzrechtliches Risiko – T5F als Spam-Mail

Besonders dann, wenn eine gewisse Aktion in aller Munde ist, wird diese in der Regel auch Opfer eher böswilliger Aktionen, so auch der T5F. Seit geraumer Zeit soll nach Angaben der TU Berlin der T5F von Unbekannten auch als Spam-Mail verwendet werden. Die Betroffenen bekommen eine E-Mail mit beispielsweise der Betreffzeile: „Widerruf der Genehmigung zur Speicherung meiner Daten für gewerbliche Zecke.“ In der E-Mail wird der Betroffene aufgefordert, den Fragebogen auszufüllen und diesen an eine Rechtsabteilung ohne Firmenbezug zurückzusenden. Betroffenen ist daher anzuraten, die E-Mail sorgfältig darauf zu prüfen, ob ein spezifischer Personenbezug oder Firmenbezug besteht. Falls keine spezifische Zuordnung des Adressaten besteht sollte die E-Mail gelöscht werden und keine Beantwortung oder Zurücksendung erfolgen. Ob der Versand dieser Spam-Mails ein reiner Scherz war oder aus böswilligen Intentionen (z.B. die Hinterlassung von Spyware auf dem Computer beim Öffnen der E-Mail) erfolgte, ist nicht ermittelbar, ebenso nicht, wie weit sich diese E-Mail verbreitet hat.

Sollten Unternehmen eine solche E-Mail erhalten, ist es ratsam, die IT-Abteilung sowie den Datenschutzbeauftragten anzubinden, um diese ausreichend zu überprüfen.

Sinn und Nutzen des T5F

In wie weit der T5F einen Nutzen für Unternehmen oder die Betroffenen aufweist, ist fraglich. Er kann jedoch, trotz notwendiger Anpassung auf die entsprechenden Wünsche des Antragstellers, ein nützlicher Leitfaden sein. Aufgrund des bestehenden Auskunftsrechts sind die Werbeversender verpflichtet, Angaben zu erteilen. Sollte der Werbeversender das Auskunftsersuchen ignorieren, so sollte die Androhung, rechtliche Mittel einzusetzen, die im T5F-Katalog vermerkt sind, auch umgesetzt werden. Folglich ist der T5F nur erfolgreich, wenn auch die notwendigen Schritte unternommen werden.

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