Die Möglichkeit, eine Auskunft über die eigene Patientenakte und Personalakte zu erhalten, ist allgemein bekannt. Wie weit dieses Auskunftsrecht reicht, ist den meisten jedoch nicht ersichtlich und wird in manchen Fällen als störend empfunden oder schlichtweg ignoriert. Eine solch fahrlässige oder auch vorsätzliche Ignoranz kann zu späteren Schadensersatzansprüchen des Betroffenen führen, denn Personen- oder Patientenakten enthalten unter anderem auch personenbezogene Inhalte, welche durch datenschutzrechtliche Vorschriften geschützt werden.

Abgrenzung des Einsichtsrechts

Personalakten und Patientenakten haben inhaltlich zumeist die Gemeinsamkeit, sensible Daten aufzubewahren, die sich auf eine spezifische Person (Betroffener) beziehen. Aufgrund des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)), hat der Betroffene grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Das heißt, in der Regel braucht es immer einer Zustimmung des Betroffenen zur Einsicht, Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung seiner Daten – es sei denn, es existiert eine gesetzliche Regelung, welche dem Dritten den Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Betroffenen gestattet.

Will der Betroffene hingegen selbst Einsicht in seine Daten nehmen, so besteht grundsätzlich kein Problem, sofern keine gesetzliche Regelung besteht, welche dem Betroffenen eine Einsichtnahme verwehrt oder nur teilweise gestattet.

Wie es sich mit dem Einsichtsrecht bei Personal- und Patientenakten verhält, wird Ihnen als Überblick in den folgenden Abschnitten näher erläutert.

Einsichtsrecht bei Personalakten

Das Einsichtsrecht in die Personalakte richtet sich bei bestehenden Arbeitsverhältnissen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Demnach ist dem betroffenen Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht zu gewähren. Bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen greift § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hingegen nicht, da die Vorschrift nur für den Arbeitnehmer das Einsichtsrecht vorsieht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 16.11.2010 in der Sache 9 AZR 573/09, dass bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis eine Akteneinsicht nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) folgt, wenn es am Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage (§ 3 Abs. 2 BDSG) fehlt. Der Anspruch des Betroffen ergebe sich jedoch

 „[…] aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung. […]“

Folglich hat auch der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine komplette Akteneinsicht. Der Arbeitgeber darf diesem demnach keine Daten oder Informationen verschweigen. Umso wichtiger sollte für den Arbeitgeber eine ordentliche Aktenführung sein, da falsche Informationen zu Unterlassungs- und Schadensersatzklagen führen könnten. Es sollten daher regelmäßig Datenbereinigungen innerhalb einer Personalakte durchgeführt werden, bei denen Ihr bestellter Datenschutzbeauftragter unterstützen kann.

Einsichtsrecht bei Patientenakten

Das Recht des Betroffenen zur Einsichtnahme ergibt sich bei Patientenakten nicht nur aus dem Recht auf informelle Selbstbestimmung, sondern kann sich auch aus der persönlichen Würde des Patienten und der Nebenpflicht des Behandlungsvertrags sowie dem § 10 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) ergeben.

Das Recht auf Einsichtnahme in Patientenakten wurde in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 in der Sache 1 BvR 11330/98 näher bestimmt und erklärt lediglich

Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen […]

als einsichtsfähig.

Trotz dieses Beschlusses ist eine Einzelabwägung nach dem jeweiligen Fall erforderlich, da der Beschluss kein absolutes Dogma ist und das Einsichtsrecht des Patienten sich ebenso auf nichtobjektive Befunde erstrecken kann.

Fazit

Die Verweigerung der Einsicht des Betroffenen in dessen Personal- und Patientenakten ist in der Regel unzulässig. In gewissen Fällen kann hingegen eine nur partielle Einsichtnahme gerechtfertigt sein. Dabei sollte stets eine Einzelfallprüfung erfolgen und diese dokumentiert werden.

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