Gemäß § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sollten Personen, die mit Datenverarbeitungen zutun haben, auf das Datengeheimnis verpflichtet werden.
Bei der Verpflichtung auf das Datengeheimnis geht es, anderes als bei den Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag, um den Schutz personenbezogener Daten. Zielen die Vertraulichkeitsklauseln häufig darauf ab, dass keinen Firmen- bzw. Betriebsgeheimnisse an Unbefugte weitergegeben werden, so geht es bei der Verpflichtung auf das Datengeheimnis vordergründig darum, dass keine personenbezogenen Daten unbefugt erhoben, verarbeitet und/oder genutzt werden. Laut
§ 53 BDSG besteht das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort. Dies bedarf natürlich auch entsprechender Informationsgestaltung an die Mitarbeiter/-innen.
Beschäftigte, die potentiellen Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sollten auf das Datengeheimnis in schriftlicher Form verpflichtet werden, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Festangestellte, Auszubildende oder Praktikanten handelt.