Es werden immer öfter sogenannte Dashcams in der Windschutz- und Heckscheibe bzw. auf dem Armaturenbrett in Autos installiert. Dashcams sind kleine Kameras, die es ermöglichen während der Autofahrt alles mit zu filmen. Kommt es zu einem Unfall, so dürfte es nützlich sein, wenn der ganze Vorfall auf einem Videoband aufgenommen wurde, um vor allem die Schuldfrage klären zu können. Inhalt der Aufnahmen sind jedoch auch andere Verkehrsteilnehmer, welche in die Aufnahme nicht eingewilligt haben. In diesem Zusammenhang kommt es nun zu folgendem Problem: Was für die Beweissicherung von Vorteil ist, ist aus Datenschutzsicht rechtswidrig. Was ist aber nun erlaubt? Und welche Regelungen sollten Sie bei dem Einsatz von Dashcams beachten?
Dashcams – Urteil BGH
Die Problematik der Dashcam-Verwertung vor Gericht war schon in zahlreichen Gerichtsverfahren Gegenstand der Verhandlungen. In einigen Fällen wurden die Aufnahmen als Beweis zugelassen und in anderen wiederum nicht. In einer Pressemitteilung erklärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Aufnahmen mit einer solchen Kamera aus Datenschutzsicht unzulässig sind. Trotz alledem entschied der Bundesgerichtshof zuletzt in einem Urteil, dass die Aufnahmen der kleinen Kameras vor Gericht zugelassen sind. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen dürfte aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden sein. Hierzu führt der BGH auf, dass bei der Interessenabwägung i. d. R. das Interesse des Dashcam-Nutzers überwiegt, da sich das Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr abspielt und sich somit jeder Verkehrsteilnehmer der Beobachtung und Wahrnehmung durch andere Teilnehmer aussetzt. Das Datenschutzrecht wurde bei dem Urteil aber nicht gänzlich außer Acht gelassen. Im Hinblick auf die DS-GVO müssen somit Nutzer einer Dashcam geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vornehmen, um beispielsweise dem Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 DS-GVO Rechnung tragen zu können.
Technische Gestaltung für datenschutzkonformen Einsatz
In Bezug auf das Datenschutzrecht schränken solche Aufnahmen vor allem das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein. Schließlich gilt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wodurch jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage oder informierter Einwilligungen der Betroffenen bedarf. Dabei reicht es nicht aus, nur auf die Filmaufnahmen hinzuweisen, da der fehlende Protest nicht einer Einwilligung der Betroffenen gleichzusetzen ist. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung könnte hier ebenfalls „das Recht am eigenen Bild“ verletzt werden. Gerade im Hinblick auf den Datenschutz lässt sich sagen, dass eine öffentliche Verbreitung von solchen Aufnahmen, etwa über soziale Medien, prinzipiell rechtswidrig ist und mit Geldbußen geahndet werden kann. Für den datenschutzkonformen Einsatz sollten die Kameras ausschließlich kurzzeitig und anlassbezogen die Autofahrt aufnehmen. Hierfür sollte ein entsprechender Sensor die Kamera auslösen. Auch sollten Passanten durch Verpixelung unkenntlich gemacht werden sowie der Halter der Dashcam keine Möglichkeit haben, die Aufnahmen manuell zu ändern oder zu löschen. Ob dies technisch so umsetzbar ist, wird sich mit der Zeit seitens der Hersteller zeigen.