Das Thema der Arbeitsplatzüberwachung z. B. durch GPS-Ortung in Verbindung mit Datenschutz, insbesondere Beschäftigtendatenschutz gewinnt stetig an Bedeutung. Ortungssysteme sind weder in Dienstfahrzeugen noch in Smartphones keine Seltenheit mehr, schnell kann dies zu einer dauerhaften, anlasslosen Überwachung am Arbeitsplatz führen. Die Bestimmung eines Standortes ist unter anderem mittels Global Positioning System (GPS), Location-based Services (LBS) sowie radio-frequency identification (RFID) möglich. Bei der Global Positioning System-Ortung (GPS) wird die Position mithilfe von Satelliten bestimmt. GPS wird insbesondere für Navigationssysteme verwendet. Neben GPS ermöglicht Location-based Services, zu deutsch standortbezogene Dienste, die Positionsbestimmung eines mobilen Endgerätes – respektive des Besitzers – über nahegelegene Funkzugangsknoten. Bei RFID können Standortdaten mit Hilfe eines Transponders und eines Schreib-/Lesegerätes mit Antenne berührungslos ausgelesen werden, allerdings muss der Transponder in die Reichweite der Antenne gelangen.
Neben zahlreichen privaten und betriebswirtschaftlichen Vorteilen bergen Ortungssysteme eine Vielzahl an Datenschutz-Risiken.
GPS-Ortung und Datenschutz – Was Organisationen beachten sollten
Werden die Standorte von Dienstfahrzeugen oder dienstlichen Smartphones ermittelt, so kann daraus geschlossen werden, wo sich eine kleine Gruppe an Arbeitnehmern oder der einzelne Arbeitnehmer aufhält bzw. aufgehalten hat. Ein Personenbezug ist damit spätestens unter Zuhilfenahme der Einsatzpläne der Mitarbeiter gegeben, folglich greift das Datenschutzrecht. Sollen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und/oder genutzt werden, so sollte stets das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedacht werden. Laut § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten erlaubt, wenn eine Rechtgrundlage oder die informierte und wirksame Einwilligung des Betroffenen dies erlauben.
Laut § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (Hinweis: Siehe auch § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich sind und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Um dies festzustellen, ist eine Interessensabwägung zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Betroffenen notwendig. Mögliche Gründe für eine Ortung wären
- der Diebstahl des Fahrzeugs oder Endgeräts,
- die Aufdeckung von Straftaten bei einem begründeten Verdacht,
- die Wahrung berechtigter Interessen der Organisation/eines Dritten, z.B. Geldtransporter, Krankenwagen
Der Einsatz von Ortungssystemen zur Überwachung der Mitarbeiter, sogenannte Verhaltens- und Leistungskontrolle ist allerdings untersagt und sollte dringend unterbunden werden. Selbst bei einer erlaubten Datenerhebung und –verarbeitung ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten. Das heißt, dass nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die tatsächlich notwendig sind. Zum Beispiel liegt für die Ortung des Standortes ein berechtigtes Interesse einer Speditionsfirma zur Warenverfolgung vor, allerdings ist für diesen Zweck die Erhebung der Dauer von Fahrtunterbrechungen nicht notwendig. Bei erlaubter privater Verwendung von Dienstfahrzeugen/Endgeräten darf ebenfalls keine Ortung durchgeführt werden.
Zwischen einer Erlaubnis und dem Verbot von Ortungssystemen liegt in dem meisten Fällen nur ein schmaler Grat. Umso wichtiger ist es, dass sich Organisationen mit dem Thema „GPS-Ortung und Datenschutz“ auseinandersetzen und nicht auf fachkundige Beratung durch einen Datenschutzbeauftragten oder Datenschutzberater verzichten. Zumal verantwortliche Stellen gemäß § 4d Abs. 5 BDSG bei automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte der Betroffenen aufweisen, verpflichtet sind, eine Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten durchführen zu lassen.
GPS-Ortung und Datenschutz – Beteiligung des Datenschutzbeauftragten und ggf. des Betriebsrates
Grundsätzlich sind alle Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Die Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde entfällt allerdings, wenn die verantwortliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Für diese Position kann ein interner Mitarbeiter oder auch ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Bei automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten eines Betroffenen aufweisen, muss, wie bereits erläutert, vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung, sogenannte Vorabkontrolle, durch den Datenschutzbeauftragten erfolgen.
Neben der Beteiligung des Datenschutzbeauftragten sollte – sofern vorhanden – der Betriebsrat vor Beginn der Verarbeitung einbezogen werden, da dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei technischen Einrichtungen, die eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter ermöglichen, ein Mitbestimmungsrecht hat.
Als verantwortliche Stelle ist man zudem gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Anforderungen des BDSG zu erfüllen und den Zugriff durch Unbefugte zu vermeiden.
Fazit
Der Einsatz von Ortungssystemen kann unter gewissen Umständen aus Sicht der verantwortlichen Stelle (z. B. Unternehmen) erforderlich sein, im überwiegenden Interesse des Betreibers liegen und gleichzeitig kein Grund zur Annahme vorliegt, dass die schutzwürdigen Interessen des oder der Betroffenen überwiegen. Es sollten daher unbedingt bei der Planung der Maßnahmen, die Rechte der Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden. Für den datenschutzkonformen Einsatz von Ortungssystemen sind viele Kriterien/Grundsätze, insbesondere die Datensparsamkeit, Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit, zu beachten. Des Weiteren sollten klaren Regelungen, unter anderem zum Zweck, zur Löschung und zu den Zugriffsberechtigungen, mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen/Richtlinien geschaffen werden.