Videoüberwachung und Datenschutz – Teil 1

Liebe Leser, es gibt so viele Unternehmen da draußen, die über eine Videoüberwachung von Betriebsräumen und -grundstücken nachdenken oder diese bereits durchführen. Aber leider schaffen es nicht alle, dabei den Datenschutz zu beachten. Warum? Was unterscheidet die einen, die das schaffen, von den anderen? Warum sind die einen erfolgreich, während der Rest auf der Strecke bleibt und schon längst in der Datenschutzpanne steckt?

Wenn Sie das einmal erkannt haben, dass hinter allem ein System steckt, fällt es Ihnen grundsätzlich leichter, Ihre gesamten Unternehmensprozesse wirtschaftlich erfolgreich und datenschutzkonform zu managen. Das gilt auch für die Videoüberwachung.

Bevor Sie jetzt weiterlesen:

Dieser Blogbeitrag enthält wichtige Informationen, damit Sie Ihre Kamera-Überwachung datenschutzkonform durchführen können und ist lang. Deshalb wird es drei Teile dieser Beitragsreihe „Videoüberwachung & Datenschutz“ geben. Aber keine Sorge, Sie bekommen etwas für Ihre Lesezeit! Wir werden Ihnen sogar Sachen verraten, die anderswo richtig viel Geld kosten.

Lesen Sie jetzt den 1. Teil und schützen Sie Ihr Unternehmen vor „Datenschutzpannen“ 😉

Warum gibt es diesen Blog-Beitrag zum Thema „Videoüberwachung“?

Die Story ist rasch erzählt. Vor kurzem waren wir als Datenschutzberater in einem Unternehmen und haben uns mit dem dortigen Geschäftsführer unterhalten. Wir nennen ihn hier mal „Herr Sorgenvoll“. Er hatte einige Kameras an verschiedenen Stellen im Außenbereich des Unternehmensgebäudes installieren lassen, um sein Betriebsgelände zu überwachen. Jedenfalls fragte er uns, ob wir nicht einmal kurz überprüfen könnten, ob das Kamera-Projekt „datenschutzmäßig ok“ sei. Getrieben von seinen Befürchtungen, dass da vielleicht etwas im Argen liegen könnte, führte er uns durch das Betriebsgrundstück, zeigte uns seine neuen Kameras und gewährte uns dann Einblicke in seine Video- und Bildaufnahmen. Schon machten wir das „kleine Übel“ ausfindig: Einige Kameras filmten nicht nur das Firmengelände, sondern auch das Nachbargrundstück samt Parkplätzen. Auch der Aufenthaltsraum seiner Mitarbeiter konnte durch die Ausrichtung einer draußen installierten Kamera teilweise erfasst werden. Es war nicht auszuschließen, dass identifizierbare Mitarbeiter erfasst werden könnten.

„Ist das jetzt wirklich so schlimm?“, wollte Herr Sorgenvoll wissen. Unsere Antwort: „Das ist problematisch, aber schnell lösbar“. Das Datenschutz-Problem konnten wir dadurch lösen, dass wir das Erfassungsfeld der jeweiligen Kameras abschirmten, so dass nur das datenschutzrechtlich Erforderlichste aufgezeichnet werden kann. Herr Sorgenvoll wurde ersichtlich sorgenlos. Und wir waren auch happy, dass wir schnell und kurz helfen konnten. Dieser Artikel wird Ihnen dazu verhelfen, datenschutzrechtliche Risiken bei der Videoüberwachung zu erkennen und erheblich zu reduzieren. Außerdem geben wir Ihnen Tipps, was Sie dokumentieren sollten, um ausreichende Beweise für die Rechtmäßigkeit Ihrer Videoüberwachung zur Verfügung zu haben. Sie sollten bedenken: Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO müssen Sie jederzeit in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit Ihrer Datenverarbeitung auf Anfrage der Datenschutzbehörde zu belegen. Sinnvoll ist und bleibt eine adäquate Dokumentation, wir schwören z. B. auf die PRIMA Cloud als Datenschutzmanagementsystem.

Wie gehen die Datenschutzaufsichtsbehörden mit verbotener „Videoüberwachung“ um?

Immer wieder kommt es vor, dass Kameras zur Kontrolle von Grundstücken, Arbeitsplätzen und Aufenthaltsbereichen eingesetzt werden. Diese verbreitete Überwachungsform ist für die Aufsichtsbehörden ein heißer Leckerbissen. Sie beobachten den Einsatz und die technische Entwicklung intelligenter Überwachungssysteme ganz genau. Es gibt sogar eigene Abteilungen (sog. Referate) für die Untersuchung neuer Technologien, die personenbezogene Daten überwachen könnten. In einem Fall fackelte die Datenschutzaufsichtsbehörde Niedersachsen nicht lange: Im Januar 2021 gab sie bekannt, dass sie gegen notebooksbilliger.de ein Bußgeld von 10,4 Millionen verhängt hat. Eine Rekordstrafe in Niedersachsen! Die Kameras von Notebooksbilliger.de überwachten sicherlich nicht ganz datenschutzkonform. Ob und in welcher Höhe solche Sanktionen von den Behörden ausgesprochen werden, hängt selbstverständlich von der Art und Intensität des Datenschutzverstoßes, aber auch von den Jahresumsätzen der jeweiligen Betriebe ab.

1. Warum ist die Videoüberwachung rechtlich so problematisch?

Die Videoüberwachung ist rechtlich seit geraumer Zeit problematisch. Wer fühlt sich schon gerne über einen langen Zeittraum beobachtet? Wer sich kontrolliert fühlt, verliert Macht über sich selbst und über das eigene Bild. So betonte das höchste Arbeitsgericht Deutschlands (Bundesarbeitsgericht), dass jemand durch eine Videoüberwachung die Kontrolle und die Macht über das eigene Bild verliert. Schon im Jahr 2007 entschied das Gericht (Az.: 1 ABR 16/2007), dass eine Videoüberwachung im Betrieb grundsätzlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verletzt.

Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur das Recht am gesprochenen Wort, sondern auch das Recht am eigenen Bild. Deshalb soll der Betroffene selbst darüber entscheiden, „ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen“. Dabei ist es egal, wo die Aufnahmen gemacht werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist also grundsätzlich schon in dem Moment verletzt, in dem Abbildungen von Menschen hergestellt werden. Ob man diese Bilder irgendwann einmal gegen den Aufgenommenen verwenden will oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Dem Verantwortlichen der unzulässigen Videoüberwachung kann es deshalb datenschutzrechtlich schnell ungemütlich werden. Generell drohen hier verschiedene rechtliche Konsequenzen. Die Betroffenen verbotener Videoaufnahmen könnten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Werden auch noch Tonaufnahmen gefertigt, könnte sich auch die Staatsanwaltschaft melden. Denn wer vorsätzlich und rechtswidrig die „Vertraulichkeit des Wortes“ nach § 201 Strafgesetzbuch verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Veranlasst z.B. der Arbeitgeber Video- und Bildaufnahmen von Beschäftigten in ihren Wohnungen oder in besonders geschützten Räumen, kann er sich auch nach § 201 a StGB strafbar machen. Diese mittelbare Datenschutz-Strafvorschrift betrifft die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

Zusammenfassend kann eine unzulässige Videoüberwachung also diese Folgen haben:

  • Eine Datenschutzaufsichtsbehörde spricht eine Verwarnung aus oder verhängt sofort ein Bußgeld, und
  • Betroffene können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, und
  • die Staatsanwaltschaft könnte gegen den Überwachenden wegen einer Datenschutz-Straftat ermitteln.

Ergänzend drohen wie immer: Imageschäden und das diese teurer sein können als ein Bußgeld, das müssen wir eigentlich nicht erzählen…

2. Wie Sie eine Videoüberwachung datenschutzkonform durchführen können

Wann wird eine Videoüberwachung überhaupt datenschutzrechtlich relevant?

Bei der Nutzung von Geräten, die zur Beobachtung von Personen und damit für einen Überwachungszweck eingesetzt werden, ist der Datenschutz zu beachten. Wer also mit Webcams, Smartphones, Dashcams, Drohnen, Wildkameras sowie Tür- und Klingelkameras filmt, nimmt eine Videoüberwachung vor. Es ist also egal, ob eine Kamera fest installiert oder frei beweglich ist. Auch eine Videobeobachtung, also die Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor ohne Speicherung, ist eine Videoüberwachung. Gleiches gilt natürlich für die Videoaufzeichnung, bei der die Aufnahmen gespeichert werden, um sie anschließend auslesen zu können.

Sind einzelne Personen auf den Bildern eindeutig zu erkennen oder ermöglichen sie Rückschlüsse auf die Identität der Aufgenommenen, verarbeitet der Aufnehmende personenbezogene Daten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten in den Aufnahmen erkennbar sind. Eine Erkennbarkeit kann sich auch indirekt aus den Begleitumständen ergeben, z.B. durch ein bestimmtes Körperbild, mitgeführte Sachen oder durch eine Zusammenschau der Informationen (Ort, Datum, Zeit, Verhalten, Gangart usw.).

Eine Videoüberwachung ist unter diesen Umständen nur dann zulässig, wenn die DSGVO dies erlaubt. Nur in den Fällen, in denen die Aufnahmen ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken stattfinden oder personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, findet die DSGVO keine Anwendung.

Auch bei Kamera-Attrappen, die gerade keine personenbezogenen Daten verarbeiten, kommen die DSGVO und das BDSG nicht zwingend zur Anwendung, wobei es dazu unterscheidliche Rechtsauffasungen gibt. Allerdings und das ist unstrittig kann der durch Attrappen ausgelöste Verhaltensdruck der Betroffenen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden. Attrappen-Aufsteller könnten u.U. mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen von Betroffenen konfrontiert werden.

a) Wann ist eine Videoaufnahmen datenschutzrechtlich zulässig?

Vorab gilt folgende Grundregel für den gesamten Datenschutz:

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten!

Nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt Ihnen das Datenschutzrecht, solche Daten doch zu erheben bzw. zu verarbeiten. Dies ist dann Fall, wenn ein Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt. In der DSGVO gibt es mehrere gesetzliche Grundlagen, die eine Datenverarbeitung gestatten. So ist zum Beispiel eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

In Bezug auf die Videoüberwachung gibt es zwar keine expliziten Erlaubnisnormen. Allerdings kommt diesbezüglich die Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als weitere Erlaubnisnorm in Betracht.

Tipp:

  1. Dokumentieren Sie!
  2. Legen Sie die Dokumentation auffindbar und nachvollziehbar ab. Wir nutzen dazu die PRIMA Cloud.
  3. Hören Sie vor jeder geplanten Maßnahme und ganz besonders vor der Beauftragung den Datenschutzbeauftragten und einen Betriebs- bzw. Personalrat an.

Noch vor Aktivierung einer Videokamera müssen Sie eindeutig festlegen, welchen Zweck die Überwachung mittels Kameras erreichen soll. So kann etwa der Schutz vor Diebstählen, Vandalismus, Übergriffen oder Einbrüchen einen legitimen Zweck der Überwachung darstellen. Es sind für jede einzelne Kamera die Zwecke so konkret wie nur möglich schriftlich zu dokumentieren und ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Verarbeitungsverzeichnis) aufzunehmen.

Eine grundlose Videoaufnahme „ins Blaue hinein“ oder aus unbegründeter „Sicherheitsvorsorge“ ist nicht zulässig. Bei solchen unbestimmten Angaben werden die Daten der Betroffenen nicht datenschutzgerecht verarbeitet.

b) Was sagt Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO aus?

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach dieser Vorschrift rechtmäßig, wenn sie

  1. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Datenverantwortlichen oder eines Dritten
  2. erforderlich ist, und
  3. die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen auf Datenschutz nicht überwiegen.

c) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritten

Die Videoüberwachung dürfen Sie nur zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen oder derjenigen eines Dritten durchführen. Ein Interesse daran, Nutzen aus der Verarbeitung zu ziehen, reicht nicht aus. Vielmehr muss das Interesse an der Überwachung ein berechtigtes Interesse sein. Dies bedeutet, dass die mit der Videoüberwachung verfolgten Ziele mit der Rechtsordnung im Einklang stehen müssen. Zudem ist das Interesse nur dann berechtigt, wenn es hinreichend klar formuliert ist. Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel sein:

Eigentumsschutz, Betrugsprävention, Prävention anderer Straftaten, Gewährleistung von Netz- und Informationssicherheit oder Beweissicherung zur Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen. Das Interesse muss konkret und gegenwärtig sein.

Tipp: Dokumentieren Sie!

  1. Dokumentieren Sie!
  2. Legen Sie die Dokumentation auffindbar und nachvollziehbar ab. Wir nutzen dazu die PRIMA Cloud.

Sie müssen in der Lage sein, Ihr berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung nachzuweisen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden von Ihnen Nachweise über konkrete Tatsachen fordern, aus denen sich eine besondere Gefahrenlage für Sie oder Ihren Betrieb ergibt, die eine Videoüberwachung erforderlich macht. Eine allgemeines Lebensrisiko oder subjektive Befürchtungen reichen nicht aus. Sie sollten Art und Ort eines strafrechtlich relevanten Vorfalls, die Schadenshöhe sowie ggf. erstattete Strafanzeigen zu Nachweiszwecken aufbewahren. Solche Vorfälle müssen nicht beim Überwachenden selbst eingetreten sein. Auch die gegenwärtige erhöhte Gefahrenlage in der unmittelbaren Nachbarschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung darstellen. Auch diese Vorfälle müssen Sie konkret nachweisen können.

Nur in Ausnahmefällen reichen pauschale oder abstrakte Gefahrenlagen für die Zulässigkeit von Aufnahmen aus, so z.B. in Kaufhäusern, Tankstellen und Juwelieren.

Eine Videoüberwachung kann auch zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten zulässig sein. Dieser Dritte ist jemand, in dessen Interesse der Aufnehmende die Daten verarbeitet oder an die Daten übermittelt werden sollen. Dritter kann eine private Person, ein Unternehmen, eine Behörde oder jede andere Stelle sein, außer der betroffenen Person selbst, dem Verantwortlichen samt Mitarbeitern und dem Auftragsverarbeiter samt Mitarbeitern. Als Dritter kommt zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft in Betracht.

d) Erforderlichkeit der Videoüberwachung

Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Nach der DSGVO haben Sie vor Einsatz von Kameras zu prüfen, ob die Überwachung geeignet und erforderlich ist, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Erforderlich ist eine Videoüberwachung, wenn der Zweck nicht genauso gut mit anderen, die Rechte der Betroffenen schonenderen Mitteln erreicht werden kann und wirtschaftlich sowie organisatorisch zumutbar ist. Sollen etwa Straftaten durch schnelles Handeln durch das Sicherheitspersonal verhindert werden, ist eine Videobeobachtung in Echtzeit geeignet, nicht aber eine reine Aufzeichnung der Bilder. Bei einer reinen Aufzeichnung hat das Sicherheitspersonal keine Möglichkeit mehr, unmittelbar einzugreifen.

Vor Durchführung der Videoüberwachung müssen Sie sich mit alternativen Sicherheitsmaßnahmen auseinandersetzen. Gibt es solche Alternativen, die weniger in Rechte der Betroffenen eingreifen und die die festgelegten Zwecke genauso gut erreichen, sind sie zuerst auszuwählen. Prüfen Sie, ob nicht folgende Maßnahmen z.B. gegen Diebstahl, Einbruch oder sonstige Eigentumsdelikte ausreichen: Umzäunung, Kontrollgänge durch Sicherheitspersonal, Zugangs- und Zutrittssicherungen, Schließfächer, helle Beleuchtung, Sicherheitsschlösser, Einsatz von einbruchssicheren Fenstern und Türen, Auftragen von spezieller Oberflächenbeschichtung oder Folien.

Tipp:

  1. Dokumentieren Sie!
  2. Legen Sie die Dokumentation auffindbar und nachvollziehbar ab. Wir nutzen dazu die PRIMA Cloud.

Sie sollten dokumentieren, dass Sie sämtliche andere Maßnahmen ergriffen und ausgeschöpft haben. Dass Sie diese alternativen Maßnahmen ohne Erfolg ergriffen oder ihre Wirkungslosigkeit in sonstiger Weise festgestellt haben, müssen Sie den Datenschutzbehörden nachweisen können. Die konkret eingesetzten Kameras müssen stets das mildeste Mittel sein.

Tipp: Jede einzelne Kamera prüfen!

Prüfen Sie bei jeder Kamera, ob sie auf bestimmte Zeiten oder Erfassungsbereiche eingeschränkt werden kann, ohne den Zweck der Überwachung leerlaufen zu lassen. So ist eine anlassbezogene Überwachung einer dauerhaften vorzuziehen. Bezwecken Sie den Schutz vor Einbrüchen, reicht eine Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten aus. Erfasst die Kamera nicht notwendige Bereiche oder Personen und ist die sie nicht anders einstellbar, so sind diese Bereiche und Personen unwiederbringlich auszublenden, zu schwärzen oder zu verpixeln. Ist eine Echtzeitbeobachtung für Ihre festgelegten Zwecke ausreichend, darf eine zusätzliche Speicherung der Aufnahmen nicht erfolgen. Soll die Überwachung zur Identifikation von Tätern und zur Beweissicherung stattfinden, reicht eine nur im Notfall stattfindende Überwachung aus.

e) Interessenabwägung

Ist die Überwachung die wirklich alternativloseste Maßnahme, um den Zweck zu erreichen? Sie müssen hier müssen eine einzelfallabhängige Interessenabwägung vornehmen. Eine Videoüberwachung darf nur erfolgen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Sie müssen abwägen zwischen den Grundrechten und Grundfreiheiten der Betroffenen und Ihren berechtigten Interessen.

Überwiegt das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Daten und Persönlichkeitsrechte? Inwiefern verletzt die Überwachung schutzwürdige Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen? Welche Konsequenzen und Folgen kann eine Videoüberwachung für die Betroffenen haben?

Tipp:

  1. Dokumentieren Sie!
  2. Legen Sie die Dokumentation auffindbar und nachvollziehbar ab. Wir nutzen dazu die PRIMA Cloud.
  3. Ohne den Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat geht hier nichts.

Die jeweiligen Interessen sind nicht pauschal, sondern konkreten bezogen auf Ihre konkrete Überwachung abzuwägen. Dokumentieren Sie, in wie fern Ihre Überwachung tatsächlich zur Wahrung Ihrer Interessen beträgt und in wie fern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen beeinträchtigt werden und welche Folgen dies für sie haben kann. Sammeln Sie Daten und Fakten über die konkret bestehende erhöhte Gefahrenlage, die Sie zur Videoüberwachung bewogen haben. Je höher Ihre belegbaren potentiellen Schäden durch eine unterlassene Überwachung ist, umso gewichtiger ist dabei Ihr Sicherheitsinteresse. Dokumentieren Sie, weshalb alternative Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Das Interesse des Verantwortlichen kann in der Regel überwiegen, wenn erhebliche strafrechtliche Vorfälle verhindert oder aufgedeckt werden sollen (z.B. Körperverletzung). Sämtliche diesbezügliche Überlegungen sollten Sie zu Nachweiszwecken dokumentieren.

Wo Menschen kommunizieren, essen, trinken, sich erholen oder Sport betreiben, wiegt die Entfaltung der Persönlichkeit der Betroffenen wiederum mehr als das Interesse des Überwachenden an der Verhinderung von „Bagatell-Taten“ (wie z.B. Beleidigung).

Werden etwa Toiletten, Saunas, Duschen oder Umkleidekabinen überwacht, ist die Intimsphäre der Betroffenen verletzt. Das ist unverhältnismäßig und deshalb immer unzulässig.

f) Die Intensität des Eingriffs ist entscheidend

Ob die Interessen der Aufzunehmenden oder diejenigen des Aufnehmenden schutzwürdiger sind, hängt letztlich auch von der Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ab. In diesem Zusammenhang sind daher Art und Umfang der erfassten Informationen und Art und Weise der technischen Datenverarbeitung relevant. In die Überlegung sind auch die Folgen von Videoaufnahmen für die Betroffenen aufzunehmen sowie die Frage danach, ob die Überwachung anlassbezogen oder anlasslos und in welcher Länge erfolgt. So sind Daten von Kindern besonders schützenswert. Werden Beschäftigte nach § 26 Abs. 8 BDSG erfasst, ist auf deren Schutz in besonderer Weise zu achten. Dies macht eine vertiefte Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Fazit

Vor der Installierung von Videoanlagen sollten Sie prüfen, ob diese Maßnahme wirklich nötig ist, um ihren Zweck zu erreichen. Darüber hinaus sollten Sie Ihre Entscheidung über die Notwendigkeit einer Videoüberwachung davon abhängig machen, ob eine konkrete und belegbare Gefahrenlage tatsächlich nachweisbar gegeben ist. Im Anschluss sollte Sie dokumentieren, ob und aus welchen Gründen Ihre Interessen an der Überwachung die Betroffeneninteressen überwiegen. Diese Dokumentation ist elementar für den Nachweis gegenüber den Behörden. Die Behörden werden ggf. prüfen, ob Sie sich mit der Verhältnismäßigkeit Ihrer Maßnahme auseinandergesetzt haben und diese durch konkrete Tatsachen auch beweisen können.

Bei Ihren Entscheidungen und datenschutzrechtlich notwendigen Dokumentationen stehen Ihnen Bernhard Brands und das Team der Brands Consulting gerne zur Seite. Als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater unterstützen wir Sie bei der Digitalisierung Ihrer Unternehmensprozesse, so auch rund um die Videoüberwachung. Flankierend dazu leistet die Byte Solution, als IT-Dienstleister und Schwestergesellschaft der Brands Consulting, den technischen Support für die Realisierung ihrer IT-Projekte. Auch das richtige Datenschutzmanagementsystem, die PRIMA Cloud, und das Hinweisgebersystem, der PRIMA Hinweisgeber, gehören zu den Eigenentwicklungen des Teams.

Haben Sie noch Fragen? Hier geht es zum Kontakt oder direkt zum Datenschutz-Angebot, denn wir sind gerne für Sie da!

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