Die Begnadigung der Whistleblowerin Chelsea Manning, die sensible Daten der US-Regierung an die Plattform Wikileaks weitergab, lässt die Thematik Whistleblower wieder im Gedächtnis der Leute aufleben. Nicht nur durch das Handeln von Chelsea Manning wurde in den Medien das Thema Whistleblowing heiß diskutiert, sondern ebenso durch den Fall Snowden. Die Problematik des Whistleblowing ist indes in der Wirtschaft nicht ganz unbekannt und vor allem in Verbindung mit der Korruptionsbekämpfung in aller Munde.

Besonders im Bereich Datenschutz besteht ein gewisses Interesse für öffentliche wie auch nicht-öffentliche Stellen an der Frage, wie mit dieser Thematik umgegangen werden sollte.

Definition: Whistleblower

Der Begriff Whistleblower kommt aus dem Englischen und beschreibt eine Person, die für die Allgemeinheit Informationen an die Öffentlichkeit bringt, welche aus einem geschützten oder auch geheimen Zusammenhang stammen. Diese aufgedeckten Informationen klären im Allgemeinen über Missstände oder Verbrechen, wie beispielsweise Korruption, Menschenrechtsverletzung, Insidergeschäfte, Datenmissbrauch oder Ähnliches, auf. Über diese Missstände kann der Whistleblower innerhalb seines Arbeitsplatzes oder anderweitig Kenntnis erlangt haben. International wurde der Begriff mit dem Aufkommen der Plattform Wikileaks bekannt, die allen Menschen gestattet, anonym größere Verstöße der Politik oder Wirtschaft anzuprangern und Beweise für diese Taten einzureichen.

Dasselbe Prinzip wird auch von Unternehmen verwendet mit dem sogenannten Whistleblowing-System. Dieses erlaubt Mitarbeitern und Außenstehenden, Verstöße zu melden, die beispielweise von leitenden Positionen, Mitarbeitern oder auch Lieferanten ausgehen. Dabei sind konkret solche Tatbestände zu melden, die Straftatbestände, wie Verstöße gegen die Menschenrechte, Kultur oder Philosophie sowie Zuwiderhandlungen gegen die von der Organisation zugeteilten Aufgaben darstellen. Die deutsche Gesetzgebung fordert, dass öffentliche (z.B. Stiftungen, Anstalten, Behörden) und auch nicht-öffentliche Stellen (z.B. AG, OHG, GmbH) Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Gesetze eingehalten werden. Aus diesem Grund könnte die Einrichtung eines Whistleblowing-Systems für verantwortliche Stellen, wie Unternehmen oder Behörden, mit Sitz in Deutschland interessant sein. Besonders relevant ist die Einrichtung einer solchen Plattform allerdings für deutsche Unternehmen, die an der US-Börse gelistet sind, dies anstreben oder Tochtergesellschaft eines US-Konzerns sind, da diese nach dem Sarbanes-Oxley-Act, der für börsennotierte Unternehmen an der US-Börse gilt, eine Vorkehrung für Whistleblowing voraussetzt.

Whistleblowing und Datenschutz

Es ist sinnvoll für Unternehmen, Whistleblowing-Maßnahmen zu integrieren, schaffen diese doch unter anderem eine Verbesserung des Unternehmensimages nach außen sowie eine Vorkehrung gegen interne Verstöße. Bei der Integration solcher Maßnahmen sollte aber der Datenschutz nicht außer Acht gelassen werden, da die Einführung einer Whistleblowing-Plattform schnell mit der Übertragung von personenbezogenen Daten Hand in Hand gehen kann.

Die vom Whistleblower preisgegebenen Daten können insbesondere beim Beschuldigten einen Schaden hervorrufen. Vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Whistleblower kritisch zu bewerten, da sensible Daten, wozu personenbezogene Daten zählen, einer expliziten Prüfung der Rechtgrundlage bedürfen. Dies sollte bei der Einführung einer Whistleblowing-Plattform nicht unterschätzt werden, da  durch gewisse Konstellationen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften erschwert wird.

Diese sind zum einen anzutreffen, wenn eine Whistleblowing-Plattform innerhalb eines Unternehmensverbunds (Konzern) eingeführt werden soll, welcher auch in Drittländern (z.B. USA, Japan, China, Indien) agiert.  Ein Datentransfer in Drittländer ist nämlich mit zusätzlichen Prüfungen verbunden. Danach ist zu prüfen,

  • ob die Datenverarbeitung im Ausgangsland (Versender) zulässig ist und
  • ob die Übermittlung in das Drittland (Empfänger) zulässig ist.

Notwendig ist die Überprüfung aufgrund des zumeist unterschiedlichen Datenschutzniveaus zwischen Versenderland und Empfängerland. Während beispielsweise in den Ländern des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes) ein angemessenes Datenniveau herrscht, ist dieses in Drittländern, wie den USA und Japan, nicht zwangsläufig gegeben. Geeignete Maßnahmen sind mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten sowie mittels vertraglicher Grundlagen, wie zum Beispiel den EU-Standardvertragsklauseln, hergestellt werden.

Zum anderen erfolgt die Mitteilung der Verstöße zum Schutz des Whistleblowers anonym, was nicht mit dem Grundsatz der Transparenz vereinbar sein kann (Transparenzgebot). Der Grund ist, dass Betroffene unter anderem das Recht auf Auskunft haben, dabei sollen Sie erfahren, welche Daten die verantwortliche Stelle erhebt, verarbeitet und nutzt. Auch hat der Betroffene das Recht zu erfahren, für welchen Zweck und wie lange die Daten verarbeitet werden sowie ob eine Weitergabe an Dritte erfolgt. Bei der anonymen Meldung eines Verstoßes kann das Transparenzgebot allerdings nicht gewahrt werden, da die Daten heimlich erhoben werden und die Auskunft über den gemeldeten Verstoß somit nicht möglich ist.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Aufklärung der Umstände, in denen die Verstöße erfolgt sind, ebenso durch die Anonymität des Whistleblowers erschwert wird. Aufgrund der Anonymität des Whistleblowers können diesem keine Rückfragen zum Tathergang gestellt werden, dabei kann die Whistleblowerposition für niedere Zwecke missbraucht werden, um den Betroffenen anzuschwärzen oder indem eine Aussage getätigt wird, welche nur auf Vermutungen basiert.

Geringer Spielraum für die Umsetzung eines Whistleblowing-Systems

Bevor ein Whistleblowing-System integriert werden darf, ist eine Vorabkontrolle notwendig, die vom Datenschutzbeauftragten durchzuführen ist (§ 4d Abs. 5 BDSG). Schnell wird dabei klar, dass der Datenschutz bei der Integration eines solchen Systems einen begrenzten Spielraum bereit hält und daher eine datenschutzkonforme Umsetzung des angestrebten Systems engen Reglementarien unterliegt, wie beispielswiese dem § 28 BDSG, welcher Maßnahmen zulässt, die spezifische Verhaltensverstöße verhindern.

Vorabkontrolle des Datenschutzbeauftragten bei der Integration einer Wistleblowing-Plattform

Gemäß des § 4d Abs. 5 BDSG ist eine Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten (§ 4d Abs. 6 Satz 1 BDSG) durchzuführen, wenn es sich unter anderem um die Einführung automatisierter Verfahren, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, handelt. Die Integration einer Whistleblower-Plattform stellt ein derartiges Verfahren dar und bedarf einer Vorabkontrolle. Leider wird dies in der Praxis meist übersehen, obwohl die Einbindung des Datenschutzbeauftragten in den Prozess der Gefahr entgegenwirkt, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen und ein damit einhergehendes Bußgeld sowie einen Imageverlust zu erleiden.

Der Datenschutzbeauftragte kann dabei schon bei der Entwicklung des Verfahrens eingebunden werden, womit ein System entstehen kann, welches eine ausreichende Rechtsicherheit besitzt. Die spätere Einbindung des Datenschutzbeauftragten ist möglich, jedoch nicht ratsam, da die Möglichkeit besteht, dass erhebliche Anpassungen am System vorgenommen werden müssen und somit ein möglicher Zeit- und Geldaufwand entstehen kann. Weiterhin kann es nützlich sein, zusätzliche Sachverständige bei der Integration eines solchen Verfahrens einzubinden, um den internen Datenschutzbeauftragten zu unterstützen.

Wann wäre eine Vorabkontrolle unter anderem notwendig:

  • Vor Inbetriebnahme von Videoüberwachungsanlagen
  • Einsatz eines Zeiterfassungssystems
  • Einführung eines GPS-Systems
  • Verwendung von Beförderungsranglisten
  • Erstellung von Kundenprofilen/Verbraucherprofilen
  • Einsatz von Chipkarten/Transpondern
  • Assessmentverfahren zur Personalauswahl

Fazit

Die Einführung eines Whistleblowing- Systems bietet einen gewissen Schutz und könnte ein geeignetes Mittel für Unternehmen sein, um gegen Korruption, Datenmissbrauch oder Insidergeschäfte vorzugehen. Dies bietet nicht nur eine gewisse Handhabe gegen rechtswidrige Handlungen, sondern kann sich ebenso positiv auf das Image des Unternehmens auswirken. Bei der Integration eines Whistleblowing-Systems sollte jedoch besonders auf den Datenschutz geachtet werden. Aufgrund der komplexen und eng auszulegenden Datenschutzrechtslage sollte, um möglichen datenschutzrechtlichen Verstößen entgegenzuwirken, auf Datenschutzsachverständige zurückgegriffen werden.

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