Seit einiger Zeit in der Kritik ist der Einsatz von Körperkameras, sogenannter Bodycams, der Bundespolizei. Diese sollen die Polizeibehörden einerseits zum Schutz der Beamten sowie andererseits bei der Aufklärung von Straftaten zur Identifizierung der Straftäter unterstützen. Die Aufnahmen der Körperkameras werden jedoch auf Servern des Internetriesen „Amazon“ gespeichert. Datenschützer kritisieren den Einsatz der Kameras und sprechen von einem schlecht kalkulierbaren Risiko.

Zweck und Speicherfrist der Bodycam-Aufnahmen

Der Einsatz der Körperkameras soll vor allem gemäß § 27 a Abs. 1 und 2 BPoIG zum „Schutz der Beamten und Beamtinnen der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten“ erfolgen. Dabei sollen die Kameras in aufgeheizten Situationen deeskalierend wirken. Das generelle Aufzeichnen ist üblicherweise nicht vorgesehen, aber theoretisch im Standby-Modus möglich. Jedoch sollen die Kameras nur dann eingeschaltet werden, sofern Gefahr droht. Ein helles rotes Licht signalisiert den Betroffenen, dass eine aktive Aufzeichnung stattfindet.

Nach Angaben der Bundespolizei beträgt hierbei die Speicherdauer der Aufnahmen 1 Monat bzw. – sofern es als Beweismittel in einem Verfahren diene – erfolgt die Speicherung auch über einen längeren Zeitraum. Die gespeicherten Aufnahmen könnten zudem in einen verborgenen Bereich verschoben werden, um diese für eine weitere Verarbeitung zu sperren. Wer jedoch letztendlich Zugriff auf die Daten hat, bleibt jedoch im Unklaren.

Speicherung bei Amazon – Kritiker sehen erhöhtes Risiko

Datenschützer kritisieren vor allem die Speicherung der Aufnahmen auf den Servern des US-Internetriesen „Amazon“. Dabei geht es vor allem auch um die neue Gesichtserkennungs-Software des Unternehmens namens „Rekognition“, mit welcher ein Gesicht unter Millionen wiederzuerkennen sein soll und die bereits von US-Behörden bereits bei Aufnahmen von Bodycams genutzt wird.

Eine dauerhafte Videoüberwachung von Betroffenen, dürfte auch gegen das Grundrecht der „informationellen Selbstbestimmung“ stehen, da das sogenannte Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung im berühmten „Volkszählungsurteil“ im Jahr 1983 explizit auf das Machtverhältnis des Bürgers zum Staat verwies. Die demokratische Ordnung dürfte gefährdet sein, wenn sich Bürger nicht unbeobachtet entfalten könnten.

Zudem ist es fraglich, ob die US-Sicherheitsbehörden nicht auf die Daten zugreifen könnten, da es sich bei dem Hauptsitz des Unternehmens um die USA handelt, welche sich aus Datenschutzsicht in die Kategorie der Drittländer einreiht. Demnach müssten, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung, bei einer Weiterleitung in ein Drittland, entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Ein Zugriff von staatlichen Behörden auf im Ausland gespeicherte Daten von heimischen Unternehmen ist in der Vergangenheit schon des Öfteren ein Streitthema gewesen. Durch das Gesetz „CLOUD Act“ (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act) ist ein US-amerikanisches Gesetz verabschiedet worden, welches amerikanische Internetfirmen und IT-Dienstleister dazu verpflichtet, US-Behörden auch dann Zugriff auf gespeicherte Daten zu geben, wenn die Speicherung nicht in den USA erfolgt.

Bundespolizei verteidigt Amazon Lösung

Die Bundespolizei reagiert auf die Vorwürfe unter anderem mit der Argumentation, dass sich die Server, auf denen das Bildmaterial gespeichert wird, in Frankfurt befinden würden. Zudem würden die Aufnahmen, vor der Speicherung, verschlüsselt werden, sodass Amazon keinen Zugriff auf die Daten haben soll. Damit halte man sich an die deutschen Datenschutzstandards.

Die Cloud-Lösung mit Amazon soll weiterhin im Vorfeld über mehrere Monate gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft und mit positivem Ergebnis zertifiziert worden sein. Zukünftig soll wohl jedoch eine eigene Cloud-Lösung geplant sein. Eine lokale Speicherung wäre jedoch nicht umsetzbar, da Beamte und Beamtinnen bundesweit auf das Videomaterial zugreifen müssten.

Bodycams bei Sicherheitsfirmen

Neben der Polizei greifen immer mehr private Sicherheitsfirmen auf Bodycams zurück, um ebenfalls eine deeskalierende Wirkung zu erzielen sowie zur Beweissicherung. Auch diese sollten sich – vor dem Einsatz – ausgiebig mit dem Datenschutzrecht befassen, da ein Einsatz von Bodycams risikobehaftet ist und vorab zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden sollten, wie die Erarbeitung eines Einsatz- und Löschkonzepts. In diesem Konzept sollte unter anderem festgehalten werden, wann bzw. in welche Situationen eine Aufzeichnung erfolgen darf, wann eine Löschung der Aufzeichnungen erfolgen muss, wie den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO nachgekommen wird, wo und wie die Daten gespeichert werden und wer Zugriff auf die Aufzeichnungen erhält.

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