Zahlreiche Webseiten haben bereits Social Plugins, wie zum Beispiel den Facebook Like-Button, implementiert. Der Vorteil für die Seitenbesucher ist, dass sie schnell und einfach Webseiten, einzelne Beiträge etc. mit ihren Freunden in den sozialen Medien teilen können. Der Webseitenbetreiber wiederrum erreicht eine Vielzahl an Personen vermeintlich ohne selbst etwas dafür unternehmen zu müssen.

Die Verwendung der Social Plugins ist allerdings in Hinblick auf den Datenschutz ein großer Streitpunkt und kann für Seitenbetreiber zu zahlreichen Datenschutz-Risiken führen.

Wird ein Social Plugin auf einer Webseite eingebunden, so werden Cookies auf dem Endgerät des Nutzers gesetzt. Durch die Cookies sendet der Browser bei Aufruf der jeweiligen Webseite, Informationen, wie die IP-Adresse, an den Anbieter des Dienstes (Social Plugin). Bei der Erfassung und Übermittlung der Daten spielt es keine Rolle, ob der der Seitenbesucher in dem sozialen Netzwerk Mitglied ist oder nicht. Sollte der Nutzer jedoch Mitglied sein und während des Besuchs eingeloggt sein, so werden die Informationen und Aktivitäten auf der besuchten Seite mit dem Profil in dem sozialen Netzwerk verknüpft und gespeichert.

Wird ein Social Plugin auf einer Webseite eingebunden, so werden Cookies auf dem Endgerät des Nutzers gesetzt. Durch die Cookies sendet der Browser bei Aufruf der jeweiligen Webseite, Informationen, wie die IP-Adresse, an den Anbieter des Dienstes (Social Plugin). Bei der Erfassung und Übermittlung der Daten spielt es keine Rolle, ob der der Seitenbesucher in dem sozialen Netzwerk Mitglied ist oder nicht. Sollte der Nutzer jedoch Mitglied sein und während des Besuchs eingeloggt sein, so werden die Informationen und Aktivitäten auf der besuchten Seite mit dem Profil in dem sozialen Netzwerk verknüpft und gespeichert.

Eine Datenübermittlung, wie sie an den Anbieter des Social Plugins erfolgt, bedarf grundsätzlich einer Rechtsgrundlage oder einer freiwilligen und informierten Einwilligung des Betroffenen. Das Landgericht Düsseldorf entschied aus diesem Grund im Urteil vom 09.03.2016 (AZ: 12 O 151/14), dass allein das Einbinden von Social-Plugins auf der Webseite ohne die Einwilligung der Seitenbesucher und ohne Angabe über den Zweck und die Funktionsweise des Buttons rechtswidrig ist. Dies ist allerdings bei der Verwendung von Social Plugins gar nicht so einfach umzusetzen, da regelmäßig bereits beim Besuch oder dem Surfen auf Webseiten eine Übermittlung an den Anbieter des Plugins stattfindet.

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