Sollten Sie sich mit dem datenschutzkonformen Einsatz von Werbung, ob auf dem postalischen, elektronischen oder telefonischen Weg, beschäftigen, dann kommen Sie selten an den beiden Begriffen „Opt-in“ und „Opt-out“ vorbei.

Opt-in

Zwar existiert keine gesetzliche Definition für Opt-in / Opt-out, dennoch lassen sich die Begriffe klar voneinander abgrenzen. Im Allgemeinen versteht man unter dem Opt-in-Verfahren, dass Versenden von Werbung nach Einholen von informierten und freiwilligen Einwilligungen bzw. Zustimmungen. In der Praxis erfolgt das Einholen von Einwilligungserklärungen / Zustimmungen regelmäßig durch Setzen eines Häkchens.

„  Ja, ich bin einverstanden, dass …“

Erst mit Anklicken/Ausfüllen des Kästchens dürfte die Werbung versendet werden, wobei anzuraten ist, dass der Betroffene – sofern Newslettern an die E-Mail-Adresse verschickt werden sollen – seine E-Mail-Adresse vor dem Einsatz der Werbemaßnahmen bestätigt. Dieses Verfahren wird auch Double-Opt-in-Verfahren genannt und soll verhindern, dass Jemand die E-Mail-Adresse eines Anderen angibt und der Betroffene Werbung erhält ohne diese gewünscht zu haben. Spam-E-Mails sollten hierdurch möglichst vermieden werden.

Beim Einholen der Einwilligungen sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Kästchen leer sind und der Betroffene die Häkchen selbst setzen muss. Lässt der Betroffene das Kästchen jedoch leer, so sollte keine Werbung versendet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betroffene aus Unachtsamkeit eine ungewollte, Einwilligung abgibt.

Opt-out

Beim Opt-out Verfahren wird Werbung ohne zuvor abgegebener Einwilligung versendet, wobei der Betroffene darauf hingewiesen wird, dass er ein Recht auf Widerspruch hat. Beim Double-Opt-out Verfahren erfolgt die Austragung der E-Mail-Adresse in zwei Schritten. Zunächst muss der Betroffene wiedersprechen und im zweiten Schritt ist eine Bestätigung der Abmeldungs-E-Mail erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Fällen (vgl. BGH MMR 2008, 731 – „Payback“, BGH NJW 2010, 864 – „Happy Digits“) gegen das Opt-out Verfahren entschieden, da dieses letztens keine ausdrückliche Einwilligung ermöglicht.

Aus diesem Grund sollte auf das Double-Opt-in Verfahren zurückgegriffen werden.