Bei einem Auskunftsverlangen und der damit verbundenen Herausgabe von personenbezogenen Daten sollten Unternehmen immer vorsichtig sein. Auch die Polizei kann, im Zuge eines Auskunftsverlangens, eine Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen. In diesem Fall sollten ausreichende Indizien, Garantie auf Legitimität sowie die Aufzeichnung des Vorganges zum Nachweis vorgenommen werden. Unsicherheit erzeugt jedoch regelmäßig eine ordnungswidrige Handlung und ob diese als strafrechtliche Handlung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg hatte hierzu in seinem Urteil vom 17.04.2019 – RN 3 K 19.267 umfangreiche Ausführungen gemacht.

Sachverhalt – Auskunftsverlangen aufgrund einer Ordnungswidrigkeit

Eine Fahrerin hatte eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, woraufhin jedoch als Halter des Fahrzeuges ein Unternehmen identifiziert wurde. Die Polizeiverwaltung forderte den Unternehmensleiter – in seiner Haltereigenschaft – daraufhin auf, die Personalien des Fahrzeugführers innerhalb eines festgesetzten Zeitpunktes preiszugeben. Diese Informationen wollte der Unternehmensleiter jedoch aufgrund des Datenschutzrechts nicht zur Verfügung stellen.

Das Landratsamt erließ daraufhin einen Bescheid gegen das Unternehmen. Dieser beinhaltete eine Fahrtenbuchauflage sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten. Mit der Fahrtenbuchauflage wurde das Unternehmen zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheides verpflichtet.

Begründet wurde dies damit, dass es der Polizei nicht zumutbar wäre, ohne nähere Kenntnis der Fahrzeugführerin, die Ermittlungen weiterzuführen, da eine Ermittlung bis zum Verjährungseintritt nicht möglich gewesen wäre. Um solche Verkehrsverstöße zu verhindern, sei die Führung eines Fahrtenbuches ein geeignetes Mittel und folglich eine Fahrtenbuchauflage als begründet anzusehen.

Der Fahrzeughalter erhob daraufhin unter anderem eine gegenständliche Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Der Kläger wand gegen den Beschluss ein, dass

  1. die verlangten Daten (Angaben über die Personalien der Fahrzeugführerin) von der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geschützt würden.
  2. der Auskunftsersuch via Telefon durch die Polizei nicht erkennen ließ, ob es sich bei der Anfrage tatsächlich um ein Auskunftsverlangen der Polizei handle. Er erklärte, dass bei dem Telefonat auf die DS-GVO verwiesen wurde und eine Auskunft ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen nur gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren getätigt werden dürfe.

Entscheidung des VG Regensburg zu der Sache RN 3 K 19.267

Am 17.04.2019 fällte das Verwaltungsgerichts Regensburg in dem Fall seine Entscheidung. Die Klage wurde als zulässig erachtet, jedoch sei diese unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig gewertet wurde. Der Kläger sei somit nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Begründung – Auskunftsverlangen gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten

Das Verwaltungsgericht begründet diese Entscheidung damit, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstünde. Der Einwand des Klägers, die Datenschutz-Grundverordnung stehe dem Auskunftsverlangen der Polizei entgegen, da diese nur bei Straftatbeständen durch die Staatsanwaltschaft ohne Einwilligung des Betroffenen verlangt werden könne, sei unbegründet.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für die Ermittlungen der Polizei nicht anwendbar bzw. sei nach der Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein Rechtfertigungsgrund, der eine Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung des Betroffenen erlauben würde. Da nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, wenn sich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit handelt.

Des Weiteren wurde vom Verwaltungsgericht der weite Strafrechtsbegriff der DS-GVO aufgeführt. So sei der Strafrechtsbegriff nach deutschem Recht nicht maßgeblich, dies zeige sich aus der RL 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Darin sind in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO die Bereiche aufgeführt, bei denen die DS-GVO keine Anwendung findet. Im Erwägungsgrund 13 wird dabei klargestellt, dass eine Straftat gemäß der Richtlinie als eigenständiger Begriff des Unionsrechts anzusehen ist. Konkretisiert wurde dies im Teil 3 Des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017, was im § 45 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten konkret umfasst.

Fazit

Ein polizeiliches Auskunftsverlangen gilt auch bei Ordnungswidrigkeit und kann auch ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Jedoch sollten Unternehmen hierbei trotzdem weiterhin Vorsicht walten lassen. Es sollten die Anfragen der Polizei dokumentiert und der Datenschutzbeauftragte eingebunden sowie im Innenverhältnis konkrete Regelungen dazu getroffen werden.

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