Unter der Störerhaftung ist das Haftungsrisiko eines WLAN-Betreibers (Anschlussinhabers) bei Begehung einer Straftat durch den WLAN-Nutzer zu verstehen. Bisher war es nämlich so, dass WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen, wie zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen, durch den WLAN-Nutzer hafteten. Dieses Risiko führte jedoch dazu, dass in Deutschland kaum offene WLAN-Hotspots zu Verfügung gestellt wurden, da auch Betreiber von Cafés und Hotels, aber auch Unternehmen und Privatpersonen durch das Anbieten eines Hotspots hohen Risiken ausgesetzt waren.  Dadurch kam allerdings vermehrt – insbesondere aus dem Ausland – Kritik auf, dabei wurde Deutschland als „WLAN-Wüste“ oder sogar als „Digitales Entwicklungsland“ bezeichnet. Damit dies jedoch zukünftig ein Ende hat, soll nun die Störerhaftung abgeschafft werden.

Ende der Störerhaftung

Dem dritten Änderungsgesetz des Telemediengesetzes, das im Juni 2017 vom Bundestag verabschiedetet wurde, hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Das Änderungsgesetz soll nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung übermittelt werden, wobei die Gesetzesänderung am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten soll.

Es wird zwar zukünftig kein Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber geben, allerdings sieht die Bundesregierung sogenannte „Netzsperren“ vor. Diese Netzsperren sollen eine Abhilfe für Rechteinhaber schaffen, denn sollte es z. B. zu einer Urheberrechtsverletzung kommen, würde der WLAN-Betreiber nicht mehr für diese haften. Die Ermittlung des tatsächlichen Verantwortlichen für die Urheberrechtsverletzung dürfte allerdings schwierig bzw. nicht möglich sein, wodurch Rechteinhaber vom Diensteanbieter (WLAN-Betreiber) verlangen können, dass er die Informationen sperrt. Somit könnte zumindest verhindert werden, dass es zukünftig zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt.

Das dritte Änderungsgesetz sieht allerdings – ebenso wie das Zweite – keine Verpflichtung zur Verwendung von Passwörtern vor, was wiederrum vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beabsichtigt wurde. Aus diesem Grund bleibt auch hier wieder abzuwarten, ob die Gesetzesänderung den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs genügt.

Was bedeutet die Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber?

Für WLAN-Betreiber dürfte das Ende der Störerhaftung erfreulich sein, denn nun können sie offene WLAN-Hotspots – ohne Angst vor Rechtsverletzungen durch die Nutzer –  anbieten.

Das Verschlüsseln mit einem Passwort oder das Einbinden von Vorschaltseiten, um die Identität des Nutzers zu ermitteln und Regelungen zur Nutzung des Hotspots zu vereinbaren, dürfte der Vergangenheit angehören. Gleichzeitig bedeutet dies für WLAN-Betreiber auch, dass keine Protokollierung mehr erfolgen dürfte. Der Grund für die Protokollierung lag i. d. R. bisher in der Risikominimierung. Schließlich musste man als Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen haften. Zudem könnten die Netzsperren für WLAN-Betreiber zu neuen Aufgaben führen, da Rechteinhaber bei Rechtsverletzung auf die Sperrung einzelner Informationen/Seiten bestehen könnten.

Für WLAN-Betreiber bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Gesetzesänderung letztendlich auswirkt und welche neuen Anforderungen/Aufgaben, insbesondere in Hinblick auf die Netzsperren, zukünftig auf sie warten. Eine gute Nachricht dürfte das nahende Ende der Störerhaftung jedoch sowohl für WLAN-Betreiber als auch für die Nutzer sein.

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