Gewinnspiele sind ein gern verwendetes Mittel für Werbezwecke, insbesondere auch in den sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Instagram. Dabei verlangen Unternehmen sowie andere Verantwortliche, wie z. B. Vereine oder Freiberufler, oftmals für die Teilnahme an der Gewinnspiel-Verlosung, die Einwilligung für den Erhalt von Werbung, wodurch die Einwilligung für den Erhalt von Werbung an die Teilnahme zum Gewinnspiel gekoppelt ist.

Im Hinblick auf das Datenschutzrecht, insbesondere mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), stellt sich hier die Frage, inwiefern dies zulässig ist. Genauer gesagt, wirft dies vor allem die Frage auf, ob in dem beschriebenen Fall, nicht das sogenannte „Kopplungsverbot“ berücksichtigt werden muss.

Kopplungsverbot nach der DS-GVO

Zunächst einmal sollte im Datenschutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt berücksichtigt werden, wodurch jegliche Verarbeitung verboten ist, außer es liegen eine Rechtsgrundlage oder informierte und freiwillige Einwilligungen der Betroffenen vor.

In Bezug auf die Freiwilligkeit heißt es in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO: „Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“ In Erwägungsgrund 43 Satz 2 wird zudem erläutert, dass die Einwilligung nicht als freiwillig erteilt gilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist.

Sieht man sich die Vorschriften genauer an, erkennt man zunächst, dass diese sich zum Teil inhaltlich widersprechen. Während Art. 7 Abs. 4 DS-GVO für Verantwortliche einen gewissen Interpretationsspielraum lässt, beschreibt der Erwägungsgrund 43 ausdrücklich, dass keine Freiwilligkeit besteht, sofern die Einwilligung für die Erfüllung eines Vertrages nicht erforderlich ist.

In Rahmen der Gewinnspieldurchführung dürfte man stets zu dem Ergebnis kommen, dass die Durchführung des Gewinnspiels auch ohne die Einwilligung zum Werbeerhalt möglich wäre. Aufgrund dessen stellt sich für Verantwortliche hier natürlich die Frage, wie die Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke mit der Verarbeitung für Gewinnspiele kombiniert werden kann, da in der Regel genau hierfür überhaupt erst Gewinnspiele durchgeführt werden.

Lösung in puncto Kopplungsverbot

Die „sauberste“ Lösung in Anbetracht der Gesetzeslage, wäre eine Entkopplung beider Prozesse. Hierzu sollten sich Verantwortliche zusätzlich und unabhängig von der Einwilligung zur Verarbeitung der Daten im Rahmen des Gewinnspiels, eine informierte und freiwillige Einwilligung für den Erhalt von Werbung einholen. Es sollte für die betroffenen Personen deutlich erkennbar sein, dass die Einwilligung zum Erhalt von Werbung freiwillig ist und keinen Einfluss auf die Gewinnspielteilnahme hat. Auch sollte aufgeführt werden, auf welchem Weg die Werbeansprachen erfolgen sollen, z. B. via E-Mail oder telefonisch.

Nachteilig an dieser Option ist voraussichtlich, dass ein Teil der betroffenen Personen nicht mehr gewillt sein wird, eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung zu erteilen.

Eine andere Möglichkeit lässt sich beim Lesen Kurzpapieres Nr. 3 der Datenschutzkonferenz vermuten. In dem Kurzpapier heißt es: „Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden. Nur dann besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Einwilligung.“

Fazit

Alles in allem lässt sich sagen, dass die Thematik in Hinblick auf die Kopplung von Gewinnspielen und Werbeansprachen durch die DS-GVO nicht unbedingt übersichtlicher geworden ist, insbesondere da in der Regel Einzelfallentscheidungen erforderlich sind.

Verantwortliche sollten in Hinblick auf ihre werblichen Maßnahmen den Datenschutz dringend im Auge behalten und sich von ihrem Datenschutzbeauftragten beraten lassen, da auch Abmahnungen oder Bußgelder drohen könnten.

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