Gastzugangszwang

Der Großteil der Anforderungen aus dem Datenschutz ist, nach transparenter Erläuterung, durch uns als Datenschutzberater oder Datenschutzbeauftragte, nachvollziehbar. Als wir hingegen vor rund einem Jahr begannen über den Beschluss der Datenschutzkonferenz zum Gastzugang im Online-Handel zu informierten, gewannen wir leider ein völlig anderes Gefühl! Gerade potenzielle Neukunden schienen den Eindruck zu gewinnen, wir würden uns mit Ihnen einen kleinen Aprilscherz erlauben.

Die nachfolgende Schilderung ist daher aus der Sicht eines fiktiven – wenn auch gut informierten – aber dennoch sehr verärgerten Betreibers eines kleinen Onlineshops gewählt.

Rückblick:
17 germanische Stammesfürsten sitzen am Lagerfeuer und beschließen nach viel Met und Wildschwein, dass die Erde eine Scheibe ist. Guter Ansatz, denn schließlich laufen sie alle halbwegs aufrecht darauf herum. Eine andere Instanz kommt zu einem anderen Ergebnis und die Stammesfürsten hatten Unrecht.
Ende Rückblick.

Vor rund einem Jahr, am 24.03.2022, hat die Datenschutzkonferenz (DSK) den Hinweis – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang – auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Beschlüsse“ veröffentlich.

Dazu muss man erstmal wissen, wofür die DSK ins Leben gerufen worden ist und was ihre Aufgaben sind:

Die Datenschutzkonferenz besteht aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie hat die Aufgabe, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen.

Quelle: www.datenschutzkonferenz-online.de

Die DSK ist allerdings kein Gesetzgebungsorgan, noch haben ihre Entscheidungen eine bindende Wirkung. Die Entscheidungen der DSK sind allerdings Orientierungs- und Argumentationshilfe und grundsätzlich eine prägende Rechtsauffassung für die Arbeit im Datenschutz.

Und nun zu dem Beschluss selbst:

1. Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kund*innen unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendes Kund*innenkonto) zur Verfügung stellen, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kund*innenkontos) für die Bestellung bereitstellen.

Quelle: www.datenschutzkonferenz-online.de

Begründet wird dieser Gedankengang damit, dass „Ohne einen Gastzugang bzw. ohne eine gleichwertige Bestellmöglichkeit die Freiwilligkeit einer Einwilligung nicht gewährleistet werden kann.“

Diesen Ansatz muss man sich erstmal auf der datenschutzrechtlichen Zunge zergehen lassen. Im Umkehrschluss geht die DSK somit davon aus, dass alle Nutzer des Internets geistig unterprivilegierte Geschöpfe sind, die von der DSK gerettet werden müssen und zwar mittels eines Gastzugangzwangs.

Dass die Abgabe der Einwilligung aufgrund eines fehlendes Gastzuganges unfreiwillig erfolgt sein soll, hat mit den tatsächlichen Lebensumständen nicht allzu viel zu tun. Wenn der Konsument kein Kundenkonto haben will, dann geht er zu einem anderen Anbieter, der einen Gastzugang anbietet. Das nennt man freie Marktwirtschaft und funktioniert in diesem Lande schon einige Jahre recht erfolgreich.

Die weiteren Punkte, die die DSK in diesem Beschluss aufführt, sind genauso wenig haltbar. Daher werden sie an dieser Stelle nicht weiter vertieft.

Unser Fazit dazu:

In der Funktion des Datenschutzbeauftragten informieren wir selbstverständlich unsere Kunden über die Rechtsauffassung der Datenschutzkonferenz. Manchmal fehlt den Verantwortlichen Unternehmen, Vereinen und Behörden der Weitblick, aber nach Erläuterung sind die Anforderungen der DSGVO in der Regel verständlich. Denn die DSGVO ist eine sehr interessante und spannende Verordnung, die viel Gutes in sich birgt!

Im Hinblick auf einen Gastzugangszwang eines Onlineshops fällt es allerdings sehr schwer ein flächendeckendes Verständnis für die Rechtsauffassung der DSK zu schaffen. Nachvollziehbar ist der Gastzugangszwang für Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 18 GWG (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Wenn der Betreiber eines Onlineshops allerdings keine marktbeherrschende Stellung hat, sondern der zehntausendste Anbieter in Deutschland eines Produktes ist, erscheint die Empfehlung dann doch als etwas Praxisfremd.  Wie üblich gilt daher, dokumentieren Sie die Hintergründe Ihrer Entscheidung!

Der Autor und Ihr Kontaktweg:

Bei Ihren Entscheidungen und datenschutzrechtlich notwendigen Dokumentationen stehen Ihnen Bernhard Brands und das Team der Brands Consulting gerne zur Seite. Als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater unterstützen wir Sie bei der Digitalisierung Ihrer Unternehmensprozesse, so auch rund um Ihren Onlineshop. Flankierend dazu leistet die Byte Solution, als IT-Dienstleister und Schwestergesellschaft der Brands Consulting, den technischen Support für die Realisierung ihrer IT-Projekte. Der Erstellung einer Webseite (z. B. auf Basis von WordPress) mit Implementierung eines Onlineshops ist das „täglich Brot“ der Byte Solution. Auch das richtige Datenschutzmanagementsystem, die PRIMA Cloud, und das Hinweisgebersystem, der PRIMA Hinweisgeber, gehören zu den Eigenentwicklungen des Teams.

Haben Sie noch Fragen? Hier geht es zum Kontakt oder direkt zum Datenschutz-Angebot, denn wir sind gerne für Sie da!

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