Die Thematik der Videoüberwachung hat in den vergangenen Jahren, insbesondere durch die rapide technische Entwicklung, stetig zugenommen. Mit dem heutigen Stand der Technik ist es uns bereits möglich, jederzeit hochauflösende Videos mit unseren Smartphones aufzunehmen und diese haben wir selbstverständlich nahezu immer zur Hand. Auch der Einsatz von Drohnen und sogenannten Dashcams steigt kontinuierlich. Neben dem verstärkten privaten Einsatz von Videokameras hat die Verwendung von Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichen Plätzen (i. d. R. durch oder für Behörden) sowie durch Unternehmen (Firmen / Konzerne) Vereine und Stiftungen zugenommen.
Mehrfach wurden in der Presse sogenannte Datenschutz-Affären bzw. Datenschutz-Skandale, bei denen das eigene Personal und Kunden überwacht wurden, aufgerollt. Dies brachte den Unternehmen, neben teuren Bußgeldern, erhebliche Imageverluste ein. Umso wichtiger ist es, dass sich die verantwortlichen Stellen (die verantwortliche Firma, Behörde, ein Verein, eine Körperschaft oder Stiftung) vor dem Einsatz von Videoüberwachungstechnik ausreichend mit dieser Thematik auseinandersetzen. Die geplanten Maßnahmen sollten durch den bestellten Datenschutzbeauftragten im Zuge der Vorabkontrolle auf Datenschutzkonformität (Verhältnismäßigkeit) geprüft werden.
Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten
Grundsätzlich sind alle Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Die Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde entfällt allerdings, wenn die verantwortliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Für diese Position kann ein interner Mitarbeiter (interner Datenschutzbeauftragter) oder auch externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Bei automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten eines Betroffenen aufweisen, muss gemäß § 4d Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung, sogenannte Vorabkontrolle, durch den Datenschutzbeauftragten erfolgen.
Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit
Gerade bei der Videoüberwachung ist nur ein schmaler Grat zwischen dem Verbot und der Zulässigkeit. Die Beurteilung, ob Videoüberwachungsmaßnahmen zulässig sind und in welcher Form, kann deshalb nur in Abhängigkeit von den Umständen und Gegebenheiten erfolgen. Wichtige Beurteilungskriterien sind in diesem Zusammenhang
- der Ort, an dem die Videoüberwachung stattfindet / stattfinden soll,
- der Anlass (Zweckbestimmung) für die Videoüberwachung,
- ob es sich um eine offene oder heimliche Überwachung handelt/handeln soll und
- welcher Personenkreis von der Überwachung betroffen ist.
Unwichtig ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob es sich um eine tatsächliche Videoüberwachung handelt, da auch der Einsatz von Kameraattrappen geprüft werden muss.
Der Ort der Überwachung ist dabei maßgebend, ob § 6b oder § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes greift, wobei zwischen öffentlich zugänglichen und nicht-öffentlich zugänglichen Räumen unterschieden wird. Ist die Rede von öffentlich zugänglichen Räumen, so sind Stellen gemeint, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Öffentlich zugängliche Räume sind zum Beispiel Fußwege, Empfangsbereiche oder Kaufhäuser. Räume ohne Publikumsverkehr, wie zum Beispiel Büroräume oder andere Betriebsflächen bzw. –räume, die einer Zugangskontrolle unterliegen, sind wiederum nicht-öffentlich zugängliche Räume. Auch Parkplätze oder Betriebsgelände ohne Einfriedung, die zwar von Jedem betreten werden könnten, jedoch mit Hinweis „Nur für Mitarbeiter“ versehen sind, zählen zu den nicht-öffentlich zugänglichen Räumen.
Neben der bereits erläuterten Unterscheidung der Räume spielt die Tatsache, ob es sich um eine offene oder verdeckte Überwachung handelt, eine große Rolle. Grundsätzlich gilt eine verdeckte Überwachung, sei es in öffentlich oder nicht-öffentlich zugänglichen Räumen, als unzulässig. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Betroffene ausreichend, z. B. durch geeignete Hinweisschilder, auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden.
Ist eine Videoüberwachung angedacht, so ist der Zweck klar zu formulieren und zu dokumentieren. Ein Verfahrensverzeichnis sollte angefertigt und eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Neben dem Datenschutzbeauftragten, der vorab eine Kontrolle der Anlagen durchführen sollte, ist es Unternehmen dringendst anzuraten, den Betriebsrat, sofern vorhanden, zu involvieren. Der Betriebsrat hat, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, bei technischen Einrichtungen, die eine Verhaltens- und Leistungskontrolle des Personals ermöglichen, ein Mitbestimmungsrecht. Vor der Installation der Videoüberwachungsanlagen sollte des weiteren der Verarbeitungszweck festgelegt werden, wobei eine dauerhafte Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten keinesfalls der Grund für die Einrichtung von Videoüberwachungstechnik sein darf. Auch die Pflichten zur Benachrichtigung der Betroffenen und zur Löschung der Aufnahmen sind einzuhalten, wobei die zulässigen Überwachungszwecke, sowie die Fristen zur Löschung individuell entschieden werden müssen. Grundsätzlich sind strenge Maßstäbe zu Gunsten der Betroffenen gesetzt, wobei in jedem Prüfungsschritt die beiden Prinzipien, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (sogenanntes „mildestes Mittel“) der Maßnahmen, abgewogen werden müssen.
Fazit zur Videoüberwachung
Eine Videoüberwachung kann unter gewissen Umständen von Nutzen sein, jedoch sollten bei der Planung der Maßnahmen, die Rechte der Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden. Für den datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachungsanlagen sind zahlreiche Faktoren zu beachten und zu prüfen. Speziell die Abwägung, ob der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit entspricht, ist in der Praxis oft schwierig und erfordert eine genaue Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten.