Kaum besteht die gesetzliche Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt sich die Frage, durch wen diese Position besetzt werden könnte. Soll es ein interner Datenschutzbeauftragter oder doch ein externer Datenschutzbeauftragter (eDSB) ( interner externer Datenschutzbeauftragter) eines Dienstleisters sein?

Nicht nur der Kündigungsschutz, den ein Mitarbeiter durch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten genießt, lässt die Geschäftsführungen immer häufiger zum externen Datenschutzbeauftragten tendieren. Nein, es gibt weitere Entscheidungsgründe. Sehen Sie sich den nachfolgenden tabellarischen Vergleich und die Erklärung an. Finden Sie hieraus, weshalb Ihre Wahl auf einen externen Datenschutzbeauftragten von Brands Consulting (TÜV-zertifiziert) fallen sollte.

MerkmalInterner DSB / betrieblicher DSBExterner DSB (eDSB)
Fördermittel erhalten( – )( + )
Know-how (Fachkunde)( – )( + )
Zwiespalt originäre Arbeit / Tätigkeitals DSB( – )( + )
Schwere Abgrenzung zwischen Mitarbeiter und DSB („welcher Hut
wird getragen“)
( – )( + )
Teure und zeitintensive Fortbildungen( – )( + )
Kenntnis über Einzelheiten und
Strukturen des Unternehmens
( + ) / ( – )( – ) / ( + )
Kündigungsschutz( – )( + )

Fördermittel erhalten: Bei der Beratung durch Brands Consulting besteht die Möglichkeit zur Nutzung von nicht unerheblichen Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Rufen Sie uns an, gerne beraten wir Sie zum richtigen Einsatz dieser Mittel.

Know-how (Fachkunde): Gemäß § 4 f Abs. 2 S. 1 BDSG darf: „Zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.“ Generell muss der Datenschutzbeauftragte (DSB) zuverlässig sein. Der interne Datenschutzbeauftragte muss erst zeitintensiv Wissen aufbauen und Fortbildungen besuchen. Kaum hat aber der externe Datenschutzbeauftragte (eDSB) seine Arbeit für das beauftragende Unternehmen aufgenommen, kann das bestehende Fachwissen bereits nutzbringend eingesetzt werden.

Zwiespalt originäre Arbeit / Tätigkeit als DSB: Gerade bei den nebenberuflichen DSB ergeben sich aus ihrer originären Tätigkeit und den Pflichten aus der Bestellung zum DSB vielfältige Interessenkonflikte. Dies kann häufig zu Fehlentscheidungen sowohl für die Tätigkeit als DSB als auch für die Haupttätigkeit führen. Der eDSB ist frei von derartigen Konflikten und kann daher davon losgelöste und qualifizierte Beurteilungen des Sachverhaltes abgeben und dementsprechende Empfehlungen aussprechen.

Schwere Abgrenzung zwischen Mitarbeiter und DSB („welcher Hut wird getragen“): Der interne DSB und auch die Mitarbeiter des Unternehmens können starke Probleme mit der Abgrenzung der Funktion des DSB haben. Oft ist nicht klar, ob ein Mitarbeiter sich an den DSB in seiner Funktion oder als Kollege wendet. Auch hier bestehen für den eDSB keine Abgrenzungsprobleme und er kann seine Kernaufgaben ungehindert verrichten.

Teure und zeitintensive Fortbildungen: Die teuren und vor allem auch zeitintensiven Fortbildungen (Aus- und Weiterbildung, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, Räumlichkeiten, Hilfspersonal, etc.), sowie die Kosten und Zeit zur Erhaltung der Fachkunde müssen für den internen DSB vom Unternehmen gesondert zum Gehalt getragen werden. Beim eDSB kann die Erhaltung der Fachkunde vertraglich vereinbart werden. Zudem wird durch die praktischen Tätigkeiten dazu beigetragen.

Kenntnis über Einzelheiten und Strukturen des Unternehmens: Hier können sowohl der interne als auch der externe DSB Vor- und Nachteile haben. Die Kenntnisse über das Unternehmen können dem internen DSB einen Vorteil verschaffen, allerdings läuft der interne DSB schnell Gefahr, zu meinen das Ergebnis der Problemstellung zu kennen, versteift sich schnell auf dieses und gibt dadurch falsche Empfehlungen. Der externe DSB hingegen mag zwar viele Strukturen des Unternehmens nicht kennen und ihm mögen auch Einzelheiten vorab unbekannt sein, durch seine praktischen Kenntnisse und fachliches Know-how hingegen erschließt er sich schnell die fehlenden Informationen durch gezielte Prüfungen. Hierdurch kann er der Geschäftsführung die richtigen Empfehlungen erteilen.

Kündigungsschutz: Gemäß § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG besteht für den internen DSB ein besonderer Kündigungsschutz (sogar nachwirkend), der vergleichbar mit dem von Betriebsratsmitgliedern ist. Hingegen wird mit dem externen DSB ein zeitlich befristeter Vertrag geschlossen.

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