Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die ab dem 25. Mai 2018 europaweit gilt und die derzeit geltende Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ablösen soll, sind einige Änderungen zu erwarten, die derzeit für viel Unsicherheit bei vielen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sorgen. Besonders im Bereich der Werbung kommt häufig die Frage auf: „Muss ich für Werbemaßnahmen eine Einwilligung einholen oder nicht?“

Aktuell: Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung

Geht es um das Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung, so sollten aktuell vor allem § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie §§ 4, 4a und 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) berücksichtigt werden.

Hiernach ist die Einholung einer informierten Einwilligung des Betroffenen notwendig, damit an diesen Werbung per E-Mail versendet werden darf.

Ausnahmen – Wann die Einholung einer informierten Einwilligung entfallen kann

E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen ist nach Angaben des § 7 Abs. 2 UWG, nur dann gestattet, wenn die im § 7 Abs. 3 UWG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So regelt § 7 Abs. 3 UWG:

„Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Alle aufgezählten Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG müssen jedoch vorliegen, damit die Einholung einer Einwilligung des Betroffenen zur E-Mail-Werbung entfallen kann.

E-Mail-Werbung und Datenschutz-Grundverordnung – Was ändert sich?

Mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 stellt sich nun die zentrale Frage, inwieweit sich dies auf die bisher geltende Situation auswirken wird. Die Rechtsgrundlage für die Versendung von E-Mail-Werbung dürfte sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ergeben. Dieser besagt, dass eine Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn:

„die Verarbeitung […] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Wann ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt, wird durch den Erwägungsgrund 47 näher erläutert:

„Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. […] Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

Es spricht nach dieser Aussage vieles dafür, dass die Einholung einer Einwilligung des Betroffenen zur E-Mail-Werbung, zumindest bei Bestandskunden und zum Zwecke der Direktwerbung nicht erforderlich ist. Hierbei sollte beachtet werden, den Betroffenen über dessen Widerrufsrechte aufzuklären.

Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass nach der derzeit geltenden ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG, die die derzeitige Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, ergänzt und den Bereich der elektronischen Kommunikation näher regelt, sich in Art. 13 eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zum Verbot unaufgeforderter E-Mail-Werbung eröffnet. Der deutsche Gesetzgeber kam dieser Forderung mit der Einführung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nach.

Nach Art. 95 DS-GVO soll die ePrivacy-Richtlinie weiterhin angewendet werden und gilt neben der DS-GVO. Folglich findet § 7  UWG weiterhin Anwendung, wodurch – sofern nicht alle Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind – informierte Einwilligungen eingeholt werden sollten.

Nachfolger der ePrivacy-Richtlinie und seine Auswirkungen

Ob die ePrivacy-Verordnung, die mit der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 angewendet werden soll und die ePrivacy-Richtlinie ablöst, dies ändern wird, bleibt abzuwarten. Derzeit besteht lediglich ein Entwurf der ePrivacy-Verordnung.

Beachtung der Informationspflichten und Aufklärung über das Widerrufsrecht

Auch wenn in manchen Fällen eine Einwilligung zur E-Mail-Werbung entfallen kann, sollte den verantwortlichen Stellen bewusst sein, dass diese gegenüber dem Betroffenen eine entsprechende Informationspflicht zu erfüllen haben.

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