Datenschutzberater

Die Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten dürfte den Meisten bekannt sein. Doch welche Aufgaben hat ein Datenschutzberater und gibt es auch für diesen eine gesetzliche Grundlage?
Ein Datenschutzberater ist im Gegensatz zum Datenschutzbeauftragten nicht zwingend und nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Da ein Datenschutzbeauftragter all seinen Aufgaben nachkommen und Anforderungen gewährleisten sollte, dies aber häufig – gerade bei internen Datenschutzbeauftragten – zu zeitlichen Schwierigkeiten führen kann, ist es denkbar, einen Datenschutzberater einzusetzen. Der Datenschutzbeauftragten kann sich dann über den Datenschutzberater gezielt in mehr oder minder liebsamen Aufgaben unterstützen lassen.


Beispielhafte Einsatzgebiete eines Datenschutzberaters können sein:

  • Einsatz (eigener) mobiler Endgeräte [Bring Your Own Device(BYOD)]
  • Entwicklung einer Richtlinie über den Einsatz diverser Social Media Plattformen mit entsprechenden Verhaltensleitlinien für die Mitarbeiter
  • Erstellung, Prüfung und Bearbeitung von Verträgen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO
  • (längerfristige) Krankheit oder Urlaubsvertretung des Datenschutzbeauftragten
  • Durchführungen von Datenschutz-Schulungen
  • Aufnahme, Beratung und Prüfung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO

Zusammenarbeit mit dem Datenschutzberater bei der gezielten Datenschutzberatung

Die Zusammenarbeit kann sich auf konkrete Einzelaufträge beziehen, wie beispielsweise auf eine Datenschutz-Schulung, oder fortlaufend als begleitende Unterstützung und Datenschutzberatung.
Wenn Bedarf vorhanden ist, kann der Datenschutzbeauftragte schnell und gezielt Hilfe durch den Datenschutzberater erhalten, womit dieser zusätzlich als „Fachkundige Stelle” fungiert.

Ebenso lässt sich der externen Datenschutzberater als eine Quelle zur unkomplizierten und schnellen Informationsbeschaffung und Dienstleister für den internen Datenschutzbeauftragten und damit für Firmen, Behörden oder Vereine sehen. Gerne kann bereits im Vorfeld eine Vereinbarung über Budgets oder Aufgabenverteilung mit einem Datenschutzberater getroffen und schriftlich festgehalten werden. Dies schafft für beide Seiten eine klare Rollenverteilung.


Der Datenschutzbeauftragte arbeitet dadurch effizient und schnell, darüber hinaus werden Verwaltungsaufwand für den Antragsprozess und Personalkosten für umfangreiche Recherchen des Datenschutzbeauftragten oder gar für unterstützendes Abteilungen, wie die Rechtsabteilung, eingespart.

Ihr Weg zum Angebot

Maßgeschneiderte Dienstleistungen

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