Zunehmend wird in der Privatwirtschaft auf Vorstellungsgespräche per Videokonferenz gesetzt. Dies entlastet Unternehmen, da der Aufwand und ggf. Verzögerungen, durch die schnellere Bearbeitung mehrerer Bewerber, vermieden bzw. reduziert werden. Auch schafft es für den Bewerber Erleichterungen, da unter anderem eine Anreise erspart wird.

Die digitalisierten und automatisierten Verfahren für die Auswahl von Bewerbern werden sowohl von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 als auch vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in dem Jahresbericht 2016 kritisiert. Dies kann mitunter zu Unsicherheiten führen, da vor allem in der Privatwirtschaft ein solches Verfahren bereits gang und gäbe ist.

Datenschutz beim Bewerbungsverfahren – Bewerbungsgespräch via Skype

Die Landesdatenschutzbeauftragten NRW und Berlin sind sich über die Thematik Bewerbungsgespräch via Skype einig. Beide lehnen die in der Praxis mitunter verwendete Nutzung von Skype bei Bewerbungsgesprächen ab, da keine Rechtsgrundlage besteht, welche die Datenerhebung durch Kommunikationsdienste festsetzt.

In diesem Zusammenhang seien vor allem die Vorgaben des § 32 Abs. 1 BDSG zu beachten. Nach diesem ist die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bewerbers zulässig, wenn diese für das (Bewerbungs-)Verfahren notwendig sind. Weiterhin darf kein überwiegendes Schutzinteresse des Bewerbers vorliegen, welches dem Verfahren entgegensteht.

Nach Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sei nach objektiver Sicht der Einsatz von Skype erst dann geboten, wenn nur mit diesem Verfahren die entsprechende Arbeitsstelle besetzt werden könne. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall und mit zusätzlichen negativen Verfahren zu Lasten der Sicherheit der personenbezogenen Daten des Betroffenen verbunden. Die Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin und NRW sehen hierbei Probleme bei

  • der Übermittlung von Daten in Drittstaaten
  • der Vereinbarkeit von Videoaufzeichnungen mit dem individuellen Selbstbestimmungsrecht (Zustimmung ohne Zwang) und
  • der Vereinbarkeit des Verfahrens mit dem Datensparsamkeitsgrundsatz.

Drittlandproblematik – Speicherung des Aufnahmematerials im Ausland

Beide Datenschutzstellen erkennen und sprechen das Problem der Weitergabe, Speicherung und Nutzung von Daten in Drittländern an, welche kein angemessenes Datenschutzniveau besitzen könnten.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verweist speziell bei Skype darauf, dass die Speicherung der erhobenen Daten rund um die Videobewerbung mittels Skype auf Microsoft-Servern in den USA erfolgt und dadurch eine unnötige zusätzliche Datenübermittlung bei der Durchführung eines Bewerbungsgespräches stattfindet.

Widerhandlung gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung

Die Argumentation, das Verfahren der Video-Bewerbungsgespräche sei geeignet dafür, das Bewerbungsverfahren zu erleichtern, weil erheblich mehr Bewerber bearbeitet werden können, greife nicht; eine Erleichterung des Bewerbungsverfahrens erlaube keine Umgehung des § 32 Abs. 1 BDSG. So erklärt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:

Derartige Videointerviews mit zeitversetzter Auswertung greifen erheblich stärker in das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ein als herkömmliche Auswahlgespräche. Im Unterschied zu flüchtigen, weil nicht reproduzierbaren Wahrnehmungen in einem Gespräch ermöglicht die Aufzeichnung von Ton und Bild eine detailliertere und intensivere Auswertung […].

Einsatz von Sprachanalyse-Software unzulässig

Weiterhin wird eine Auswertung des Videomaterials durch sogenannte Sprachsoftware kritisiert. Im Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wurde das Vorgehen einer öffentlichen Stelle (Kommune) als unzulässig bewertet, welche eine Vielzahl von Bewerbern zunächst per Video mit eingeblendeten Fragen interviewte und dies aufzeichnete. Während der Aufzeichnung war kein Zuständiger für die Bewertung der Interviews anwesend gewesen, da dies zu einem späteren Zeitpunkt mit den Aufzeichnungen erfolgen sollte.

Der Schutz des Bewerbers soll gegenüber einem solchen Verfahren überwiegen, da eine dauerhafte Aufzeichnung mit intensiver Prüfung der Antworten, aber auch die Möglichkeit von Bewertung der Gestik und Mimik, einen drastischeren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellt, als bei einem klassischen Interview, bei dem nur ein flüchtiger Eindruck besteht. Anders zu bewerten sei ein solches Verfahren bei der Auswahl von Mitarbeitern, welche vor der Kamera, z.B. im Fernsehen, auftreten sollen.

Zustimmung ohne Zwang – Freiwilligkeit der Bewerbereinwilligung wird behindert?

Weiterhin wird davon ausgegangen, dass beim Einsatz eines solchen Verfahrens (Videobewerbungsgespräch) keine freie Zustimmung (§ 4a BDSG) durch den Bewerber zustande käme und, selbst wenn diese vorläge, der Bewerber einem gewissen Zwang zur Zustimmungsabgabe unterläge, um nicht aus dem Bewerbungsverfahren auszuscheiden.

Fazit

Die Landesdatenschutzbeauftragten genannter Länder schließen an sich ein Bewerbungsgespräch via Video nicht komplett aus, verwiesen aber auf entsprechende Kriterien, welche zu beachten sind.

So ist mitunter darauf zu achten, Dienste aus Drittländern mit schwächerem Datenschutzniveau zu vermeiden. Es können dafür auch Dienste genutzt werden, welche innerhalb Europas agieren. Dies kann womöglich umgangen werden, indem dem Bewerber mehreren Optionen für das Bewerbungsgespräch zur Verfügung gestellt werden. Sofern dieser sich für eine Option wie Skype entscheidet, kann möglicherweise von einer konformen Zustimmung ausgegangen werden. Wichtig ist hierbei jedoch, dem Bewerber eine ausreichende Aufklärung und Informationsgewährung über das Verfahren zu geben.

Weiterhin sollte der Arbeitgeber auf entsprechende Aufzeichnungen verzichten, welche später ausgewertet werden, da diese mit dem § 32 BDSG kollidieren. Es sollte dabei darauf geachtet werden, dass der Maßstab eines Videointerviews dem eines Realinterviews entspricht, um mit Sicherheit eine Konformität des Verfahrens zu erzielen.

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