Immer größerer Beliebtheit erfreut sich die Drohne, welche mitunter, sofern mit Kameras ausgestattet, Bilder und Videoaufnahmen in Vogelperspektive liefern kann. Häufig zum Ärger der unten Ansässigen fliegen die Drohnen über die Grundstücke und Ruheräume und sorgen somit neben der tonalen Belästigung, meist auch für eine gravierende Störung der Privatsphäre der aufgezeichneten Personen.   Ein Betroffener einer solchen Belästigung nahm jedoch eine Gegenmaßnahme vor, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte.

Sachverhalt – Der Fall der abgeschossenen Drohne

Im April dieses Jahres meldete der MDR, dass das Amtsgericht Riesa über folgenden Sachverhalt – in Bezug auf einen Drohnenflug – eine Entscheidung getroffen hatte:

Im Sachverhalt der abgeschossenen Drohne befand sich der Beklagte mit seinen Töchtern in seinem Garten. Zum gleichen Zeitpunkt ließ sein Nachbar (Kläger) eine Drohne über dem Garten des Beklagten fliegen, welche durch eine installierte Kamera die Möglichkeit besaß, Fotoaufnahmen zu tätigen.  Aus diesem Grund sah sich der Beklagte und seine Kinder in der Privatsphäre eingeschränkt bzw. bedroht, weshalb dieser daraufhin die Drohne mit einem Luftgewehr abschoss. Der Nachbar (Kläger), dem die abgestürzte Drohne gehört, zeigte den Luftgewehrschützen (Beklagten) aufgrund der Sachbeschädigung an und verlangte einen Geldwert von 1500 €.

Abwägung der Interessen und Entscheidung des Amtsgerichts Riesa

Der Abschuss einer fremden Drohne dürfte nicht als rechtmäßig erachtet werden, da es sich hierbei um eine Verletzung fremden Eigentums handelt. Dies dürfte rechtlich gesehen im Regelfall nicht zulässig sein und folglich eine Kompensation des Schadens begründen können. Jedoch können andere Kriterien dazu beitragen, den Anspruch zu entkräften, da mittels einer Abwägung die Interessen des Beklagten überwiegen können (sog. Verhältnismäßigkeitsabwägung).

Laut des MDR erklärt der Anwalt des Beklagten, dass sein Mandant davon ausgehen konnte, dass die Fotodrohne widerrechtliche Aufnahmen tätigen könne, die nicht nur in seine, sondern auch in die Persönlichkeitsrechte seiner Töchter eingreifen könnten. Aufgrund der Fernsteuerung der Drohne, wäre es seinem Mandanten nicht auf Anhieb bzw. nicht möglich gewesen, den Besitzer zu ermitteln, um entsprechend gegen dessen Handeln vorgehen zu können. Der Einspruch, der Beklagte hätte in sein Haus flüchten können, um einer Aufnahme der Drohne zu entgehen, konnte nicht überzeugen, da bereits vor der Flucht in das Haus die Möglichkeit bestand, dass Fotoaufnahmen getätigt wurden.

Das Gericht sah laut MDR nach Abwägung der vorgebrachten Punkte durch die Parteien, den Abschuss der Drohne, um die Fotoaufnahmen zu löschen, als verhältnismäßig an. Der Beklagte wurde daher freigesprochen.

Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen

Schon vor dem Urteil hatte sich die Datenschutzkonferenz (DSK) mit der Thematik auseinandergesetzt. In Ihrem Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht­–öffentliche Stellen (Stand 16.01.2019) stellt die DSK klar, dass neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch Regelungen innerhalb des Luftverkehrsrechts sowie anderen Bereichen Anwendung finden.

Bei einem Flug einer Kamera-Drohne handelt es sich zudem um eine Datenverarbeitung mittels Kamera, sofern diese Orte, wie Gärten oder öffentliche Straßen und Plätze überfliegt. Wird eine private Drohne geflogen, ist mitunter die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) zu beachten. Diese sieht einige Restriktionen bezüglich des Betriebs unbemannter Luftsysteme und Flugmodelle – wozu Drohnen gehören – an bestimmten Orten vor. Unter anderem ist nach Art. 21 b Absatz 1 Nr. 1 LuftVO der Betrieb von Luftsystemen und Flugmodellen verboten, wenn diese über und mit einem seitlichen Abstand von

[…]100 m von einer Menschenansammlung, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen fliegen. […]“

Art. 21 b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO sieht weiterhin ein Verbot eines Flugs vor beim Überfliegen von

„[…] Wohnungsgebieten, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt. […]“

Daneben sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten, sofern die Verarbeitung des gesammelten Datenmaterials nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt, sondern beispielsweise für gewerbliche Zweck oder zum Zweck der Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Verarbeitung der Daten bedürfe in dem Fall einer Rechtfertigung via Gesetz oder Einwilligung der Betroffenen. Zu beachten wäre hierbei auch, dass bei einer möglichen Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videoaufzeichnung oder Fotos dem Verantwortlichen (Drohnenbesitzer) gegenüber dem Betroffenen Informationspflichten nach Art. 12ff DS-GVO erwachsen können.

Verstößt der Verantwortliche gegen diese Vorgaben, kann durch die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld gegen ihn erlassen werden. Daneben steht es dem Betroffenen ebenso frei zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Riesas verdeutlicht den Schutz der Integrität des Einzelnen hinsichtlich seiner Privatsphäre, jedoch gibt die Außenwirkung zu denken. So kann dies eine vereinfachte Deutung hervorrufen. Die Privatperson würde womöglich in dem Glauben gelassen, ihr Recht auf Privatsphäre zu verteidigen und sich dazu veranlasst sehen – etwas polemisch ausgedrückt – wild auf Drohnen zu schießen, die ihr Grundstück erreichen, ungeachtet möglicher Konsequenzen. Das Urteil gibt aber auch Drohnenbesitzern den Denkanstoß sich über Vorgaben zu informieren, um möglichen Konsequenzen zu entgehen.

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